Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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An die Stelle der Abs. 4 bis 7 treten folgende Absätze: 
Findet eine öffentliche Auseinandersetzung des Nachlasses statt, so ist von dem 
ordentlichen Nachlaßgericht auf die Bereitstellung der Mittel zur Bezahlung oder Sicher- 
stellung der Steuer nach Thunlichkeit hinzuwirken, auch von einer etwaigen Gefahr der 
Vereitelung der Zwangsvollstreckung dem Bezirkssteueramt unverweilt Kenntniß zu geben. 
Wird für eine Steuer Sicherheit mittels Hinterlegung geleistet, so sind die Urkunden 
und Werthe dem Bezirkssteueramte unmittelbar zu übergeben. Auf die Hinterlegung 
finden die Bestimmungen in Art. 144, 151, 152, 159 bis 168 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
dem Ministerium der Finanzen die näheren Bestimmungen über Verzinsung der hinter- 
legten Gelder vorbehalten sind. 
12. An die Stelle des 
Art. 15 
treten folgende Bestimmungen: 
Art. 15. 
Gegen den Steueransatz des Bezirkssteueramts steht dem Besteuerten das Recht 
der Beschwerde bei dem Steuerkollegium und gegen dessen Entscheidung die weitere 
Beschwerde an das Finanzministerium zu. 
Die Beschwerde ist binnen der Nothfrist von einem Monat nach erfolgter Eröffnung 
des Bescheids bei der Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, oder bei der angerufenen 
höheren Behörde schriftlich einzulegen; bei dem Bezirkssteueramt kann dieselbe auch durch 
Erklärung zu Protokoll erhoben werden. 
Die Behörde, deren Verfügung angefochten wird, kann der Beschwerde, wenn sie 
dieselbe für begründet erachtet, mittels anderweitiger Festsetzung der Stener Folge geben, 
gegen welche dem Steuerpflichtigen ein neues Beschwerderecht zusteht. 
Auf das Verfahren bei dem Steuerkollegium und dem Finanzministerium finden 
die Bestimmungen der Art. 13, 136 und 134| entsprechende Anwendung. 
Durch Einlegung der Beschwerde wird der Einzug der Steuer nicht aufgehalten; 
derselbe kann jedoch nach Umständen gegen Sicherheitsleistung einstweilen ausgesetzt werden.
	        
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