Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums ist die Rechtsbeschwerde. an den 
Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 16. Dezember 1876 (Neg. Blatt S. 485) zulässig. 
13. In Art. 16 
werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Vorschriften ersetzt 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Steuer lauft vom Schlusse 
des Kalenderjahrs an, in welchem die Stenerpflicht entstanden ist; sie wird unterbrochen 
durch urkundliche Anforderung zur Zahlung von Seiten der Stenerverwaltung, bezüglich 
der hinterzogenen Steuer außerdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem Straf- 
verfahren wegen Stenergefährdung gegen den Steuerpflichtigen gerichtet werden. 
Die Verjährung gestundeter oder unter aufschiebender Bedingung geschuldeter Stener- 
forderungen beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die Bezahlung 
der Steuer verlangt werden konnte, die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen 
nicht vor dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die Sicherheit erloschen ist. 
In Abs. 4 kommt das Citat: „(Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2)“ in Wegfall. 
Art. II. 
Zweiten Hbschnitt 
Von der Schenkungssteuer 
neten folgende Aenderungen ein: 
1. Der Art. 17 
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
In dem 
Art. 17. 
Die Schenkungssteuer wird erhoben von den — nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a 
und Abs. 2 unter die Erbschaftsstener fallenden — Schenkungen 
a) an unbeweglichem Vermögen (vergl. Art. 2 Abs. 3), das sich innerhalb Württem- 
bergs befindet, 
) an beweglichem Vermögen, wenn der Beschenkte in Württemberg einen Wohnsitz hat. 
Eine auswärts auferlegte Stener ist an der württembergischen in Abzug zu bringen. 
Art. 2b findet auch bei der Schenkungsstener Anwendung. 
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