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Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums ist die Rechtsbeschwerde. an den
Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876 (Neg. Blatt S. 485) zulässig.
13. In Art. 16
werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Vorschriften ersetzt
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Steuer lauft vom Schlusse
des Kalenderjahrs an, in welchem die Stenerpflicht entstanden ist; sie wird unterbrochen
durch urkundliche Anforderung zur Zahlung von Seiten der Stenerverwaltung, bezüglich
der hinterzogenen Steuer außerdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem Straf-
verfahren wegen Stenergefährdung gegen den Steuerpflichtigen gerichtet werden.
Die Verjährung gestundeter oder unter aufschiebender Bedingung geschuldeter Stener-
forderungen beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die Bezahlung
der Steuer verlangt werden konnte, die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen
nicht vor dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die Sicherheit erloschen ist.
In Abs. 4 kommt das Citat: „(Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2)“ in Wegfall.
Art. II.
Zweiten Hbschnitt
Von der Schenkungssteuer
neten folgende Aenderungen ein:
1. Der Art. 17
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
In dem
Art. 17.
Die Schenkungssteuer wird erhoben von den — nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 unter die Erbschaftsstener fallenden — Schenkungen
a) an unbeweglichem Vermögen (vergl. Art. 2 Abs. 3), das sich innerhalb Württem-
bergs befindet,
) an beweglichem Vermögen, wenn der Beschenkte in Württemberg einen Wohnsitz hat.
Eine auswärts auferlegte Stener ist an der württembergischen in Abzug zu bringen.
Art. 2b findet auch bei der Schenkungsstener Anwendung.
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