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Art. 25.
Der Steuergefährdung macht sich insbesondere schuldig:
1) wer die ihm obliegende rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalls
(Art. 12 und 21) wissentlich unterläßt;
2) wer als Steuerpflichtiger oder Vertreter oder Bevollmächtigter desselben (Art. 12
Abs. 2 und 5, Art. 13 und 21) in dem auf Feststellung von steuerbarem
Vermögen gerichteten Verfahren (Art. 12 „ 13 und 13a) oder in dem Be-
schwerdeverfahren (Art. 15 Abs. 4) einen steuerbaren Erwerb, welchen er nach
den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, wissentlich verschweigt
oder in Betreff desselben unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben
macht, welche geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen;
3) wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung oder Rückzahlung der
Erbschafts= oder Schenkungssteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige that-
sächliche Angaben macht und dadurch die ganze oder theilweise Aufhebung der
Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Steuergefährdung ist vollendet:
im Fall der Ziff. 1 mit dem Ablauf der Anmeldungsfrist,
im Fall der Ziff. 2 mit dem Zeitpunkt, an welchem die unrichtige oder
unvollständige Angabe der Stenerbehörde gegenüber abgegeben oder bei dieser
eingekommen ist, beziehungsweise, wenn die Abgabe einer Erklärung überhaupt
unterblieben ist, mit dem Zeitpunkt, an welchem spätestens eine solche hätte
abgegeben werden sollen,
im Fall der Ziff. 3 mit der Gröffnung der die Ermäßigung oder die Auf-
hebung der Stener festsetzenden Entscheidung.
In anderen in Ziff. 1 bis 3 nicht genannten Fällen ist die Steuergefährdung
mit der Eröffnung des eine zu niedrige Stener enthaltenden Steneransatzes oder,
falls ein Steueransatz nicht erfolgt, mit Ablauf von sechs Monaten nach GEintritt der
Steuerpflicht vollendet.
Hinsichtlich der Theilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung