Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 5. 
Wenn steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige Gegenstände um eine Gesammtleistung 
erworben werden, so ist die Umsatzsteuer nur von dem auf die steuerpflichtigen Gegen- 
stände entfallenden Theilbetrage der Gesammtleistung zu entrichten. Dieselbe ist nöthigen- 
falls durch Schätzung zu ermitteln. 
3. Eintritt der Steuerpflicht. 
Art. 6. 
Die Steuerpflicht tritt ein: 
1) im Falle des Art. 1 Abs. 1 mit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung 
des Vertrags und, falls eine solche Beurkundung nicht oder nicht in Württem- 
berg stattgefunden hat, mit der Eintragung in das Grundbuch oder, wenn das 
Grundstück im Grundbuch nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden 
braucht (Art. 212 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), mit der 
öffentlichen Beurkundung der Einigung, 
2) im Falle der Zwangsversteigerung (Art. 1 Abs. 2) mit dem Zuschlage, 
3) im Falle der Zwangsenteignung (Art. 1 Abs. 2), wenn sie auf Grund des 
i gsgesetzes erfolgt, mit der Zustellung der Enteignungsverfügung 
an den Enteigneten, wenn sie auf Grund des Berggesetzes erfolgt, mit dem Ab- 
schluß der Vereinbarung über die Größe der Entschädigung, und falls eine solche 
Vereinbarung nicht stattfindet, mit der Eröffnung der Festsetzung des Oberberg-= 
amts über die Größe der Entschädigung an den Abtretenden, vorbehältlich der 
Berichtigung des Steuerbetrags, wenn im gerichtlichen Verfahren die Entschädig- 
ungssumme eine Aenderung erleidet, 
4) bei der Abtretung der in Art. 2 bezeichneten Forderung mit dem Abschlusse des 
Abtretungsvertrags. 
Mit dem Eintritt der Steuerpflicht wird die Umsatzsteuer zahlungsfällig. 
4. Sachliche Steuerbefreiungen. 
Art. 7. 
Von der Unsatzsteuer sind neben den Fällen des Art. 9 letzter Absatz befreit: 
1) Erwerbungen, welche zum Behuf von Feldbereinigungen, sowie von Anlagen 
für Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken stattfinden; 
 
	        
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