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2) Tauschverträge, wodurch die Vereinigung eines land= oder forstwirthschaftlich
benützten Grundstücks des einen Theils mit einem solchen Grundstücke des anderen
bewirkt wird, soweit die Tauschgegenstände in nichtüberbauten Grundstücken
bestehen und Aufgeld nicht vereinbart wird;
3) Erwerbungen, die aus Anlaß der Auflösung von Realgemeinderechtsverhältnissen
stattfinden;
4) Erwerbungen durch Zwangsenteignung, wenn dieselben zur Herstellung der in
einem Ortsbauplan vorgesehenen Straßen und Plähe, sowie zur Durchführung
der Ortsbauplane (Art. 16 Ziff. 3 des Zwangsenteignungsgesetzes) erfolgen;
5) Vereinbarungen über die Ausscheidung des örtlichen Kirchenvermögens;
6) Erwerbungen, bei denen der steuerpflichtige Werth im Ganzen den Betrag von
120 X nicht übersteigt.
5. Aussetzung des Steuereinzugs und Rückerstattung der Steuer.
Art. 8.
Bei Rechtsgeschäften im Sinne des Art. 1 und 2, die unter einer Bedingung vor-
genommen sind, wird der Einzug der Steuer während der Schwebezeit der Bedingung
ausgesetzt, bis die Bedingung eintritt.
Tritt bei einem unter aufschiebender Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft die
Bedingung nicht ein, oder tritt bei einem unter auflösender Bedingung vorgenommenen
Rechtsgeschäft die Bedingung ein, so unterbleibt der Einzug der Steuer, es sei denn,
daß nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Eintritt oder Nichteintritt der Be-
dingung zu dem Zwecke der Umgehung der Steuerpflicht herbeigeführt ist.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden bei befristeten Rechtsgeschäften entsprech-
ende Anwendung.
Bei Rechtsgeschäften, die unter Vorbehalt des Rücktrittsrechts vorgenommen sind,
wird der Einzug der Steuer ausgesetzt, bis feststeht, daß das Rücktrittsrecht nicht aus-
geübt wird, jedoch nur bis zum Ablauf von drei Monaten vom Abschluß des Rechts-
geschäfts ab.
Auch in den Fällen des Abs. 1 bis 4 ist übrigens die Steuer zu entrichten, sobald
der Eintrag der Rechtsänderung in das Grundbuch stattfindet.