Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Sofern Billigkeitsgründe vorliegen, wird von der höheren Steuerbehörde die Umsatz- 
stener zurückerstattet, wenn das Rechtsgeschäft auf Grund des vorbehaltenen Rücktritts- 
rechts nach der in Abs. 4 bezeichneten Frist rückgängig gemacht, oder wenn die Aus- 
führung des Rechtsgeschäfts unterblieben ist. Die Erstattung muß innerhalb eines 
Jahres seit Eintritt der Steuerpflicht beantragt werden. 
Art. 9. 
Die Umsatzsteuer wird ferner zurückerstattet, wenn und soweit das steuerpflichtige 
Rechtsgeschäft wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit rückgängig gemacht wird oder infolge 
Ausbleibens der zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlichen Genehmigung des 
gesetzlichen Vertreters oder des Berechtigten (vergl. §§. 108, 114, 185 und 458 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) unwirksam bleibt, oder wenn bei Erwerb in einer Zwangs- 
versteigerung der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, im Beschwerdeweg 
rechtskräftig aufgehoben wird. 
Die Zurückerstattung findet weiter statt, wenn und soweit das steuerpflichtige Rechts- 
geschäft infolge Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts oder des Rechts auf Wandelung 
rückgängig gemacht wird. 
Wenn der Käufer vom Rechte der Minderung des Kaufpreises Gebrauch macht, so 
wird die Umsatzsteuer zu einem der Kaufpreisminderung entsprechenden Theil zurück- 
erstattet. 
Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Umsatzsteuer aus dem durch 
die Ausübung des Vorkaufsrechts beseitigten Kauf zwischen dem Verpflichteten und dem 
Dritten zurückerstattet; dagegen unterliegt der zwischen dem Vorkaufsberechtigten und 
dem Verpflichteten zu Stande gekommene Kauf der Umsatzstener. 
Im Falle der Ausübung des gesetzlichen oder vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder 
der Wandelung bleibt der Rückerwerb des Veräußerers stenerfrei. 
II. Person des Stenerpflichtigen. 
1. Bezeichnung des Steuerpflichtigen. 
Art. 10. 
Die Entrichtung der Umsatzsteuer liegt dem Erwerber der in Art. 1 und 2 bezeich- 
neten Gegenstände und Rechte ob.
	        
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