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Sind hienach mehrere Personen zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet, so
haftet jede einzelne als Gesammtschuldner.
Vereinbarungen über die Tragung der Umsatzsteuer sind nur für die Betheiligten
wirksam. Indessen unterbleibt der Ansatz der Umsatzsteuer, wenn der Staat als Ver-
äußerer die Bezahlung derselben übernommen hat.
2. Persönliche Steuerbefreiungen.
Art. 11.
Von der Umsatzsteuer sind befreit:
1) das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich;
2) die anerkannten kirchlichen Korporationen des Landes für Erwerbungen zu
gottesdienstlichen Zwecken;
3) Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkier Haftung,
deren durch die Satzungen bestimmter Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist,
unbemittelten Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in
eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und
deren Satzungen die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens
vier vom Hundert ihrer Antheile beschränken, auch den Gesellschaftern für den
Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Neunwerth ihrer An-
theile zusichern, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemein-
nützige Zwecke bestimmen;
4) Körperschaften des öffentlichen Rechts für Erwerbungen, welche zu dem in Ziff. 3
bezeichneten Zwecke gemacht werden, sowie rechtsfähige Vereine und Stiftungen
für Erwerbungen dieser Art, wenn nach den für den Verein oder die Stiftung
geltenden Satzungen die Erzielung eines eine vierprozentige Verzinsung des in dem
Unternehmen angelegten Kapitals übersteigenden Gewinns nicht beabsichtigt ist
und im Falle der Auflösung des Vereins oder des Erlöschens der Stiftung der
etwaige Vermögensüberschuß für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist;
5) die Abkömmlinge für den hälftigen Betrag des steuerpflichtigen Werths der Er-
werbungen, welche sie von ihren Eltern und Voreltern durch ein stenerpflichtiges
Rechtsgeschäft machen, falls der steuerpflichtige Werth den Betrag von 20 000 4
nicht übersteigt;