Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der geschehenen Beurkundung oder Eintragung der Rechtsänderung in das Grund- 
buch Mittheilung zu machen. 
Die zum vorläufigen Ansatz der Umsatzsteuer berufenen Beamten sind befugt, falls 
sie wegen des Ansatzes der Steuern Bedenken haben oder wenn sich sonstige Anstände 
ergeben, den Gegenstand an das Bezirkssteueramt zu überweisen. Dies kann ins- 
besondere in den Fällen des Art. 8 geschehen. Die Ueberweisung an das Bezirkssteuer- 
amt ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. 
In den Fällen der Zwangsenteignung (Art. 1 Abs. 2) hat die Enteignungsbe- 
hörde dem Bezirkssteueramt von der Enteignung Mittheilung zu machen; ebenso hat bei 
Erwerbungen von Grundstücken, die in das Grundbuch nicht eingetragen sind und auch 
nach der Erwerbung nicht eingetragen zu werden brauchen, die offentliche Behörde, 
welche die Beurkundung der Einigung vorgenommen hat, dem Bezirkssteueramt hievon 
Mittheilung zu machen. 
3. Anzeigepflicht der Steuerpflichtigen. 
Art. 15. 
Der Steuerpflichtige hat in den Fällen der Art. 6 Ziff. 4 und 12 Abs. 6 und 7 
von dem steuerpflichtigen Rechtsgeschäft innerhalb vierzehn Tagen von dem Eintritt der 
Steuerpflicht ab Anzeige zu erstatten. 
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pfleg- 
schaft stehen, sowie für juristische Personen und Gesellschaften jeder Art ist die Anzeige 
durch die Vertreter zu erstatten. Die Erstattung der Anzeige Seitens eines von mehreren 
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
Die Anzeige hat bei demjenigen Bezirkssteueramt zu geschehen, in dessen Bezirk das 
für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuständige Grundbuchamt seinen 
Sitz hat. Die Anzeige kann an Orten, an denen sich kein Bezirkssteueramt befindet, 
an das Ortssteueramt gerichtet werden. 
4. Auskunftspflicht der Steuerpflichtigen, der Zeugen und Sachverständigen. 
Art. 16. · 
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den nach Art. 14 zum vorläufigen Steueransatz 
berufenen Behörden und Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie der Steuer- 
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