Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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behörde auf Verlangen über alle Thatsachen, welche auf die Steuerpflicht oder die Höhe 
der Umsatzsteuer von Einfluß sind, richtige und vollständige Auskunft zu geben und ins- 
besondere auch die über das Veräußerungsgeschäft und etwaige damit in Verbindung 
stehende Vereinbarungen errichteten Urkunden, welche das Geschäft so, wie es der Wirk- 
lichkeit entspricht, enthalten, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. In den 
Fällen des Art. 12 sind auch diejenigen Urkunden vorzulegen, welche über das Ge- 
sellschafts= oder Gemeinschaftsverhältniß Aufschluß geben. 
Wird ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer oder auf Rückerstattung 
derselben geltend gemacht, so ist das Vorhandensein der Voraussetzung für die Befreiung 
oder Rückerstattung, soweit dasselbe nicht offenkundig oder aus dem Inhalte der vor- 
gelegten Urkunden ohne Weiteres ersichtlich ist, nachzuweisen. 
Falls die Angaben des Steuerpflichtigen und die von demselben vorgelegten Ur- 
kunden zur Beseitigung aller Zweifel und Anstände nicht hinreichen, so ist das Bezirks- 
steueramt befugt, Zeugen und Sachverständige nichteidlich zu vernehmen. Hiebei kommen 
die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Recht zur Verweigerung des Zeug- 
nisses oder eines Gutachtens entsprechend zur Anwendung. Zeugen und Sachverständige, 
welche unentschuldigt ausbleiben oder ohne gesetzlichen Grund die Ablegung des Zeug- 
nisses oder Gutachtens verweigern, werden auf Antrag des Bezirkssteueramts durch den 
Amtsrichter vernommen. Erscheint die Beeidigung eines Zeugen erforderlich, so ist die- 
selbe von dem Bezirkssteueramt bei dem Amtsrichter zu beantragen. Die Gebühren für 
Zeugen und Sachverständige werden nach den im Civilprozeß zur Anwendung kommenden 
Vorschriften berechnet. 
Wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter (Art. 15 Abs. 2) der Steuerbehörde 
gegenüber die gemäß der Vorschrift des Abs. 1 verlangte Auskunft nicht ertheilt oder 
die Urkunden nicht vorlegt, so ist die Steuerbehörde befugt, der Berechnung der Umsatz- 
steuer den gemeinen Werth (Verkaufswerth) des Gegenstandes des steuerpflichtigen Rechts- 
geschäfts oder den besonderen Werth, den dieser Gegenstand für den Erwerber hat, zu 
Grunde zu legen, und es verliert der Steuerpflichtige das Recht der Beschwerde gegen 
die Feststellung der Umsatzsteuer (Art. 24), sofern er nicht Umstände nachweisen kann, 
welche die Versäumniß entschuldbar machen.
	        
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