Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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5. Auskunftspflicht der Behörden. 
Art. 17. 
Die Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Beamten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit einschließlich der öffentlichen Notare sind verpflichtet, den mit dem Steueransatz 
befaßten Behörden und Beamten auf Ersuchen Auskunft über die für die Festsetzung 
der Umsatzsteuer in Betracht kommenden thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu 
ertheilen, Einsicht von den bei ihnen vorhandenen Akten und Urkunden zu gewähren, 
sowie auf Ersuchen Abschriften der für diese Verhältnisse in Betracht kommenden Ur- 
kunden mitzutheilen. 
Die Einsichtnahme und die Ertheilung von Abschriften darf sich nur auf solche 
Akten und Urkunden erstrecken, auf deren Benutzung der Stenerpflichtige selbst ein 
Recht hat. 
6. Betrag und Ansatz der Steuer. 
Art. 18. 
Die Umsatzsteuer beträgt vorbehältlich des verfassungsmäßigen Abgabenverwilligungs- 
rechts der Stände 1 J4 20 Pf. von 100 A des steuerpflichtigen Werths. 
Art. 19. 
Die Entscheidung über die Steuerpflicht und die Feststellung der Steuer kommt in 
erster Instanz dem Bezirkssteueramt zu, in dessen Bezirk das zuständige Grundbuchamt 
seinen Sitz hat. 
Demgemäß sind Einwendungen gegen den von den Behörden und Beamten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommenen vorläufigen Steueransatz an das Bezirks- 
steueramt zu richten. 
7. Grundsätze für die Werthsermittlung behufs Festsetzung der Steuer. 
Art. 20. 
Ist die Umsatzsteuer nach dem Werthe des erworbenen Gegenstands zu berechnen, 
so ist der gemeine Werth (Verkaufswerth) desselben zur Zeit des Eintritts der Steuer- 
pflicht maßgebend. 
Auf die Ermittlung des Werths finden die Bestimmungen des Art. 21 Ziff. 3 bis 5 
entsprechende Anwendung.
	        
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