Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 21. 
Ist die Umsatzsteuer aus dem Werthe der übernommenen Leistungen und vorbe- 
haltenen Nutzungen zu entrichten, so ist für dessen Berechnung die Zeit des Eintritts der 
Steuerpflicht maßgebend; im Uebrigen gelten hiebei folgende Grundsätze: 
1) Besteht die übernommene Leistung in Geld oder Uebernahme von Schulden, so 
wird deren Betrag als Werth angenommen. 
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt 
nach dem laufenden Kurse. 
2) Besteht die Leistung in der Abtretung von Geldforderungen oder von Werth- 
papieren, so gilt als Werth, wofern nicht im Rechtsgeschäft ein Anderes bestimmt 
ist oder sonst nachgewiesen wird, bei Forderungen der Neunwerth, bei Werth- 
papieren der laufende Kurs. 
3) Die jährliche Nutzung eines Geldkapitals ist im Zweifel zu vier vom Hundert, die 
Nutzung eines Grundstücks im Zweifel auf drei vom Hundert des Kapitalwerths 
anzunehmen. Naturalleistungen sind nach örtlichen Preisen in Rechnung zu nehmen. 
4) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das 25 fache ihres einjährigen 
Reinertrags, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer das 12 fache 
des einjährigen Reinertrags als Kapitalwerth anzunehmen. Jedoch ist der 
Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit von Personen be- 
schränkten Nutzungen oder Leistungen nach dem zur Zeit ihres Beginns erreichten 
Lebensalter der Personen, mit deren Tod die Nutzung oder Leistung erlischt, 
und zwar bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache, 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache, 
„ 25 „ „ „ 35 » » » 16 « 
„ 35 „ „ „ 15 » « » 14 « 
» 4 5 » » » 5 5 » « » 1 2 « 
» 55 » »» 65 7 » » 8 l ·.I» 
» 65 » »» 75 » » » 5 » 
75 80 „ „„ „ 3,„ 
über 80 Jahre auf das 2 fache 
des Werths der einjährigen Nutzung oder Leistung zu bestimmen.
	        
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