Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Fällt die Nutzung oder Leistung schon innerhalb des ersten Jahres nach ihrem 
Beginn infolge Ablebens der Person, mit deren Tod die Nutzung oder Leistung 
erlöschen soll, wieder weg, so wird ihr Werth nach ihrer wirklichen Dauer be- 
rechnet und das Zuvielgezahlte zurückerstattet. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen abhängig, so ist, wenn dieselben beim Tode der zuerst versterbenden 
Person erlöschen, das Lebensalter der ältesten Person, wenn aber die Nutzungen 
oder Leistungen bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauern, das 
Lebensalter der jüngsten Person für die Werthsberechnung maßgebend. 
5) Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit und bei unverzinslichen 
Zielerforderungen wird der Kapitalwerth im Zweifel unter Zugrundlegung eines 
vierprozentigen Zinsfußes berechnet. Ist die Dauer der Nutzung oder Leistung 
noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt, so 
darf der nach Ziff. 4 sich berechnende Werth nicht überschritten werden. 
8. Schätzungen. 
Art. 22. 
Der Werth von Leistungen oder Nutzungen, der sich nach vorstehenden Bestimmungen 
feststellen läßt, wird durch Schätzung ermittelt. 
Ebenso findet Schätzung statt in denjenigen Fällen, in welchen die Umsatzsteuer 
dem Werth des erworbenen Gegenstands zu berechnen ist. 
Schätzung kann unterbleiben, wenn der steuerpflichtige Werth auf Grund einer Ver- 
igung mit den Betheiligten festgestellt werden kann. 
Die Schätzungen sind auf Antrag der Betheiligten oder Ersuchen der Steuerbehörden 
die Gemeinderäthe nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 39 des Ausführungs- 
es zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorzunehmen. 
9. Kosten. 
Art. 23. 
Die im Verfahren wegen Festsetzung der Steuer durch die amtlichen Ermittlungen 
chsenen Kosten fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn derselbe trotz Aufforderung 
hm obliegende Auskunft nicht oder nicht genügend ertheilt oder die nach Art. 16 
1 vorzulegenden Urkunden nicht vorgelegt und hiedurch jene Kosten verursacht hat.
	        
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