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Fällt die Nutzung oder Leistung schon innerhalb des ersten Jahres nach ihrem
Beginn infolge Ablebens der Person, mit deren Tod die Nutzung oder Leistung
erlöschen soll, wieder weg, so wird ihr Werth nach ihrer wirklichen Dauer be-
rechnet und das Zuvielgezahlte zurückerstattet.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer
Personen abhängig, so ist, wenn dieselben beim Tode der zuerst versterbenden
Person erlöschen, das Lebensalter der ältesten Person, wenn aber die Nutzungen
oder Leistungen bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauern, das
Lebensalter der jüngsten Person für die Werthsberechnung maßgebend.
5) Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit und bei unverzinslichen
Zielerforderungen wird der Kapitalwerth im Zweifel unter Zugrundlegung eines
vierprozentigen Zinsfußes berechnet. Ist die Dauer der Nutzung oder Leistung
noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt, so
darf der nach Ziff. 4 sich berechnende Werth nicht überschritten werden.
8. Schätzungen.
Art. 22.
Der Werth von Leistungen oder Nutzungen, der sich nach vorstehenden Bestimmungen
feststellen läßt, wird durch Schätzung ermittelt.
Ebenso findet Schätzung statt in denjenigen Fällen, in welchen die Umsatzsteuer
dem Werth des erworbenen Gegenstands zu berechnen ist.
Schätzung kann unterbleiben, wenn der steuerpflichtige Werth auf Grund einer Ver-
igung mit den Betheiligten festgestellt werden kann.
Die Schätzungen sind auf Antrag der Betheiligten oder Ersuchen der Steuerbehörden
die Gemeinderäthe nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 39 des Ausführungs-
es zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorzunehmen.
9. Kosten.
Art. 23.
Die im Verfahren wegen Festsetzung der Steuer durch die amtlichen Ermittlungen
chsenen Kosten fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn derselbe trotz Aufforderung
hm obliegende Auskunft nicht oder nicht genügend ertheilt oder die nach Art. 16
1 vorzulegenden Urkunden nicht vorgelegt und hiedurch jene Kosten verursacht hat.