Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1268 
10. Beschwerde. 
Art. 24. 
Gegen die durch das Bezirkssteueramt erfolgte Feststellung der Umsatzsteuer steht 
dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Steuerkollegium zu. Dieselbe ist binnen 
einer Nothfrist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Steueransatzes bei dem 
Bezirkssteueramt oder bei dem Steuerkollegium schriftlich einzulegen; bei dem Bezirks- 
steueramt kann dieselbe auch durch Erklärung zu Protokoll erhoben werden. 
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums findet Beschwerde an das Finanz= 
ministerium statt. Dieselbe ist binnen der Nothfrist von einem Monat nach der Bekannt- 
gabe der Entscheidung bei dem Steuerkollegium oder bei dem Finanzministerium schrift- 
lich einzulegen. 
Die Behörde, deren Verfügung angefochten wird, kann der Beschwerde, wenn sie 
dieselbe für begründet erachtet, mittels anderweitiger Festsetzung der Steuer Folge geben, 
gegen welche dem Steuerpflichtigen ein neues Beschwerderecht zusteht. 
Auf das Verfahren bei dem Steuerkollegium und dem Finanzministerium finden die 
Bestimmungen des Art. 16 entsprechende Anwendung. 
Durch Einlegung der Beschwerde wird der Einzug der Umsatzsteuer nicht aufgehalten; 
die Steuerbehörde kann indessen den Einzug einstweilen aussetzen. 
Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums ist die Rechtsbeschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) zulässig. 
V. Strafbestimmungen. 
Art. 25. 
Wer es unternimmt, die Grundstücksumsatzsteuer zu hinterziehen, wird wegen Steuer- 
gefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der gefährdeten Steuer, min- 
destens aber 3 J beträgt. 
Wenn Gefährdung der Umsatzsteuer festgestellt wird, aber der Betrag der gefähr- 
deten Steuer nicht ermittelt werden kann, so tritt eine Geldstrafe von 3 A bis zu 
5000 + ein. 
Art. 26. 
Der Steuergefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer wissentlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.