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Anbringen der Rückforderung bei dem Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde
unterbrochen.
Art. 31.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten die auf die Liegenschaftsaccise bezüglichen Bestimmungen
des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 499), das Zusatzgesetz hiezu vom
18. September 1852 (Reg. Blatt S. 243) sowie alle sonstigen die staatliche Liegenschaftsaccise
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen außer Wirkung, desgleichen Art. 15 des
Allgemeinen Sportelgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1887, Reg. Blatt S. 189, und
Nr. 49 des Tarifs hiezu.
Vor diesem Zeitpunkt zu Stande gekommene accisfepflichtige Rechtsgeschäfte, welche
nicht mehr zum gerichtlichen Erkenntniß gelangen, unterliegen der Grundstücksumsatzsteuer
nach Maßgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, ohne daß jedoch die persönliche
Verpflichtung des Veräußerers zur Entrichtung der Abgabe eine Aenderung erleidet.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 28. Dezember 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
GEesetz,
betreffend Aenderungen des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 4. Kär 1681
I4. Juni lö67. Vom 28. Dezember 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. I.
Das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 128) in der auf
dem Gesetz vom 14. Juni 1887 beruhenden Fassung vom 16. Juni 1887 (Reg. Blatt
S. 189) wird in den nachstehenden Artikeln abgeändert:
1) In Art. 1 kommen die Absätze 2, 3 und 4 in Wegfall, ebenso in Abs. 5 die
Worte: „und in den Notariatssportelgesetzen".
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