Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anbringen  der  Rückforderung  bei  dem  Bezirkssteueramt  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde
  unterbrochen.
Art.  31.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  die  auf  die  Liegenschaftsaccise  bezüglichen  Bestimmungen
des  Accisegesetzes  vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Blatt  S.  499),  das  Zusatzgesetz  hiezu  vom
18.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  243)  sowie  alle  sonstigen  die  staatliche  Liegenschaftsaccise
  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Wirkung,  desgleichen  Art.  15  des
Allgemeinen  Sportelgesetzes  in  der  Fassung  vom  16.  Juni  1887,  Reg.  Blatt  S.  189,  und
Nr.  49  des  Tarifs  hiezu.

Vor  diesem  Zeitpunkt  zu  Stande  gekommene  accisfepflichtige  Rechtsgeschäfte,  welche
nicht  mehr  zum  gerichtlichen  Erkenntniß  gelangen,  unterliegen  der  Grundstücksumsatzsteuer
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  ohne  daß  jedoch  die  persönliche
  Verpflichtung  des  Veräußerers  zur  Entrichtung  der  Abgabe  eine  Aenderung  erleidet.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  Dezember  1899.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

GEesetz,

betreffend  Aenderungen  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  4.  Kär  1681

I4.  Juni  lö67.  Vom  28.  Dezember  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  I.

Das  allgemeine  Sportelgesetz  vom  24.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  128)  in  der  auf
dem  Gesetz  vom  14.  Juni  1887  beruhenden  Fassung  vom  16.  Juni  1887  (Reg.  Blatt
S.  189)  wird  in  den  nachstehenden  Artikeln  abgeändert:

1)  In  Art.  1  kommen  die  Absätze  2,  3  und  4  in  Wegfall,  ebenso  in  Abs.  5  die

Worte:  „und  in  den  Notariatssportelgesetzen".
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