Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1275 
In Ziff. 2 fällt das Wort: „Kirchengemeinden“ weg. 
Die Ziff. 3 ist zu streichen und die „Anmerkungen“ erhalten folgende Fassung: 
Anmerkungen: 
a. Für die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur Bestellung von Stell- 
vertretern der Standesbeamten insden Fällen des §. 4 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 123) wird eine Sportel nicht angesetzt. 
Die Sportel ist von derjenigen Behörde, welcher die Bestätigung oder Ernennung 
zukommt, bei Ortsvorstehern in Gemeinden erster Klasse von dem Ministerium 
des Innern anzusetzen. 
11) In der Tarifnummer 19, Eheschließung, fällt die Ziff. 1 aus und in Ziff. 2 
die Worte: „(§. 38 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875)“ zu ersetzen durch: 
(8. 1315 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 256 des Ausführungs- 
gesetzes zu demselben) 
gäist statt: „15 —4“ zu setzen: 
S 
30 
12) Die Tarifnummer 20 erhält folgende Fassung: 
Nr. 20 Eid: 
für die Abnahme eines Eides durch eine andere Staatsbehörde als durch ein 
Gericht..wr K2ocbis 204 
13) In der Tarifnummer 21, Eisenbahnbau und Betrieb, wird nach 
1 eingeschaltet: 
1 a) für die Genehmigung zur licbertragung einer ertheilten Erlaubniß an 
einen anderen Unternehmer . ..25bi3500«-f4 
In Ziff. 2 wird statt „dieser Sportel“ gesetzt: 
der betreffenden Sportel. 
14) In der Tarifnummer 29, Gemeindegrundeigenthum, werden die Worte: 
Rrwaltungsedikt vom 1. März 1822. 8. 65 lit. i und §. 66 Ziff. 3“ ersetzt durch: 
(Gesetz vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stift- 
ungen und Amtskörperschaften, Reg. Blatt S. 103, Art. 15 Ziff. 9, 
15) Die Tarifnummer 32 erhält folgende Fassung: 
Nr. 32. Gesellschaftsverträge (Statute) über die Errichtung
	        
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