Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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23) In der Tarifnummer 50, Liegenschaftsveräußerung, ist in Ziff. 1 an 
Stelle von „Art. 11 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1853 (Reg. Blatt 
247)“ zu setzen: 
Art. 173 Ziff. 5 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
24) In der Tarifnummer 53, Namensänderung, ist einzuschalten nach Ziff. 2: 
2a) für die Gewährung des Gesuchs um Aenderung des Namens einer Ge- 
meindeparzelle oder eines Einzelwohnstzess 5¼ bis 50 4 
25) In der Tarifnummer 54, Notare, immatrikulirte, ist in der Ueber- 
ift statt: „immatrikulirte“ zu setzen: 
öffentliche (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 99): 
26) In der Tarifnummer 57, Prüfungen, ist in II als Ziff. 11 neu einzufügen: 
11) für die Ertheilung des zassähigungsausweises an geprüfte Nahrungs- 
mittelchemiker 5— 
27) In der Tarifnummer 59, Nechnun ngen, it das Wort „Kirchengemeinden= zu 
chen und die Verweisung nach dem Wort: „Stiftungen“ folgendermaßen zu fassen: 
(Art. 43 bis 55 und 77 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die 
Verwaltung der Gemeinden rc., Reg. Blatt S. 103, in Verbindung mit §. 120 
des Verwaltungsedikts) 
28) Nach der Tarifnummer 60, Rechtsanwaltschaft, ist als Verweisung ein- 
zuschalten: 
Rechtsfähige Vereine und Stiftungen s. Juristische Personen. 
29) In der Tarifnummer 62, Reisepässe und sonstige Reisepapiere, erhält 
Ziff. 1 folgende Fassung: 
1) für die Ertheilung oder Erneuerung eines Reisepasses oder sonstigen Reisepapiers, 
sowie für spätere Einträge in einen noch gültigen Reisepaß oder in ein sonstiges 
Reisepapier durch das Oberamt mit oder ohne höhere Beglaubigung 1 
Ziff. 3 fällt weg. 
Am Schluß ist als neuer Absatz anzufügen: 
Wenn im Fall der Ziff. 1 der Reisepaß oder ein sonstiges Reisepapier wegen 
der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kürzere Dauer als auf 5 Jahre ausgestellt 
werden mußte, erfolgt die Verlängerung der Giltigkeitsdauer innerhalb des 
fünfjährigen Zeitraums ohne Sportelansatz. 
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