Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1280 
30) In der Tarifnummer 64, Schauspielunternehmer, fallen in Ziff. 1 die 
Worte weg: „nach dem Gesetz vom 15. Juli 1880, Reichs-Gesetzblatt S. 179“. 
31) In der Tarifnummer 65, Schaustellungen, sind in Ziff. 1 und 2 die 
Worte „Accise oder“ zu streichen und nach: „Gewerbesteuer“ ist ebendaselbst anzufügen: 
oder Wandergewerbesteuer 
32) Nach der Tarifnummer 67, Schreibgebühr, ist neu einzuschalten: 
Nr. 67a. Schuldverschreibungen auf den Inhaber: 
Ertheilung der Genehmigung zur Ausgabe (Birgerliches Gesetzbuch §. 795, 
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 176). 50 bis 1000% 
Für die Genehmigung der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inha- 
ber durch Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist eine Sportel 
nicht anzusetzen. 
33) In der Tarifnummer 69, Staatsangehoörigkeit, ist in Ziff. 2 statt: 
„20 ¾“ zu setzen: 
20 bis 50 -K 
Nach Ziff. 4 ist einzuschalten: 
4a) für die Zusicherung der Ausstellung einer Entlassungsurkunde #nichts. 
Nach Ziff. 5 ist anzufügen: 
Anmerkung zu Ziff. 5:2 
Wenn die Urkunde wegen der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kürzere 
Dauer als auf 5 Jahre ausgestellt wurde, erfolgt die Verlängerung der Gül- 
tigkeitsdauer innerhalb des fünfjährigen Zeitraums ohne Sportelansatz. 
34) Die Tarifnummer 70, Staatsschuldscheine auf den Inhaber, erhält 
folgende Fassung: 
Nr. 70. Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber (Gesetz, betreffend die 
Staatsschuld, vom 20. März 1881, Reg. Blatt S. 172, Art. 3 und Gesetz, 
betreffend die Umwandlung von Staatsanlehen, vom 20. Dezember 1896, 
Reg. Blatt S. 259, Art. 4) 
bei jeder Umschreibung auf Namen und bei jeder sonstigen Vormerkung, 
welche nicht gleichzeitig mit einer Umschreibung erfolgt, sowie bei jeder 
Aufhebung einer Umschreibung oder sonstigen Vormerkung
	        
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