Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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für jede Schuldverschreibung von 200 M je.. . . . 20Pf. 
für jede Schuldverschreibung von mehr als 200 jie 40 Pfl. 
35) In der Tarifnummer 714, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden 
Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Stenergesetze, ist in dem 
n Absatz nach „Verbrauchsabgaben“ einzuschalten: 
und bei Verfehlungen im Sinne des Art. 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 
1899, betreffend die Wandergewerbesteuer (Reg. Blatt S. 1163), 
36) Der Tarifnummer 75, Tanzerlaubniß, wird unter Bezeichnung der 
en beiden Absätze mit Ziff. 1 und 2 folgende weitere Ziffer beigefügt: 
3) bei Ertheilung der Erlaubniß zur Ausdehnung einer an einem Werktag be- 
ginnenden Tanzunterhaltung in den darauffolgenden Sonn= oder Festtag 
1 bis 15 4 
37) Die Tarifnummer 77, todte Hand, erhält folgende Fassung: 
Nr. 77. Todte Hand: 
für Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken und Rechten an solchen 
(Art. 140 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) neben der 
etwaigen Umsatz-, Schenkungs= oder Erbschaftssteuer 
aus dem Werth des Erworbenen, bei Tauschverträgen und bei dem Er- 
satz von veräußerten Grundstücken durch Neuerwerbung von solchen jedoch 
nur aus dem etwaigen Mehrwerth der neuerworbenen Grundstücke 
5 vom Hundert, mindestens 3 J 
38) Zwischen der Verweisung: Veräußerung von Liegenschaft und der Tarif- 
mer 80, Verfahren in Gewerbesachen, ist als weitere Verweisung einzuschalten: 
Vereine s. Juristische Personen. 
39) Die Tarifnummer 6 erhält folgende Fassung: 
Nr. 86. Bögel: 
für die Ermächtigung zum Fangen und Erlegen der nicht jagdbaren — 
weder unbedingt geschützten noch schädlichen — Vögel innerhalb bestimmter 
Zeit (§§. 4 und 6 der Ministerialverfügung vom 7. Oktober 1890, Reg.- 
Blatt S. 234) und für die Bewilligung einzelner Ausnahmen auf Grund 
des §. 5 der genannten Ministerialverfünnng. . . bis 20 4
	        
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