Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anmerkungen: 
a. Auf den Fall der Enteignung zur Herstellung der in einem Ortsbauplan 
vorgesehenen Straßen und Plätze, sowie zur Durchführung der Ortsbau- 
plane (Art. 46 Ziff. 3) finden die vorstehenden Bestimmungen keine An- 
wendung. 
MWird das Verfahren zur Feststellung des Plans mit demjenigen zur Fest- 
stellung der Entschädigung verbunden (Art. 38) und erfolgt die Feststellung 
des Plaus und der Entschädigung in einer Entscheidung, so ist für die 
Feststellung des Plans eine Sportel nicht anzusetzen. 
Art. III. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Die an diesem Tage schon anhängigen Geschäfte werden in derjenigen Instanz, in 
welcher sie am 1. Januar 1900 sich befinden, noch nach den bisherigen Bestimmungen 
behandelt. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauf- 
tragt. Unser Finanzministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes vom 
oirtsammt Tarif in fortlaufenden Artikeln und Tarifnummern nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes, sowie etwaiger weiterer inzwischen zur Verabschiedung ge- 
langender Gesetze neu festzustellen und mit der Ueberschrift: „Allgemeines Sportelgesetz“ 
durch das Regierungsblatt mit dem Ausfertigungstag dieses Gesetzes bekannt zu machen. 
Gegeben Stuttgart, den 28. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
S 
 
	        
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