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Art. 2.
Vormundschaftsgericht im Sinne der §§. 1666 und 1838 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, sowie des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 dieses Gesetzes ist das Amtsgericht.
Art. 3.
In dem Beschlusse, durch welchen die Zwangserziehung angeordnet wird, muß
unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt werden, daß die
Zwangserziehung zulässig (§§. 1666 und 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 1
Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes) und erforderlich (Art. 1 Abs. 3) ist. Vergl. übrigens
Art. 6 Abfk. 4.
Art. 1.
Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf Antrag.
Zur Antragstellung sind berechtigt die Eltern, die Großeltern, der Vormund,
Gegenvormund oder Pfleger des Minderjährigen, der Beistand seiner Mutter, sowie
diejenigen Behörden, welche von der Verwahrlosung eines Minderjährigen Kenntniß
erhalten.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht von den in
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntniß ge-
kommen sind, Mittheilung zu machen.
Art. 5.
Auf das Verfahren finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein Anderes ergibt,
die für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebenden
Vorschriften und zwar auch in den Fällen Anwendung, in denen die Zwangserziehung
auf Grund des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 dieses Gesetzes eingeleitet wird.
Art. 6.
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Beschlußfassung außer den Eltern oder,
falls diese abwesend oder gestorben sind, den Großeltern, ferner dem Vormund, Gegen-
vormund oder Pfleger des Minderjährigen, den Gemeindewaisenrath, das Pfarramt der
Konfession des Minderjährigen, die zuständige Schulbehörde, sowie den Vorsitzenden des
Ausschusses der Landarmenbehörde (Art. 9) zu hören. Auch sollen Verwandte und