Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verschwägerte des Minderjährigen gehört werden, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung 
und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann. 
Den Eltern ist soweit thunlich zur mündlichen Darlegung des Sachverhalts vor 
dem Vormundschaftsgericht Gelegeuheit zu geben. 
Das Vormundschaftsgericht hat einen förmlichen, mit Gründen versehenen Beschluß 
über die Anordnung der Zwangserziehung oder die Ablehnung derselben zu fassen (zu 
vergl. Art. 3) und eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses dem Antragsteller, 
den Eltern oder Großeltern, dem Vormund, Gegenvormund oder Pfleger des Minder- 
jährigen, sowie diesem selbst, sofern er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht 
geschäftsunfähig ist, weiterhin dem Gemeindewaisenrath und dem Vorsitzenden der Land- 
armenbehörde zuzustellen. 
Wenn sofortiges Einschreiten dringend geboten erscheint, kann das Vormundschafts- 
gericht, auch bevor das Verfahren abgeschlossen ist, durch einen schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Bescheid, der den im Abs. 3 bezeichneten Personen und Behörden zuzustellen 
ist, eine vorsorgliche Unterbringung anordnen. 
Art. 7. 
Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts, wodurch die Zwangserziehung 
oder die vorsorgliche Unterbringung angeordnet oder die Zwangserziehung abgelehnt 
wird, findet nur die sofortige Beschwerde statt; dieselbe steht den in Art. 6 Abs. 3 
bezeichneten Personen und Behörden zu. 
Die Beschwerde hat, abgesehen von den Fällen des Art. 6 Abs. 4, aufschiebende 
Wirkung. 
In dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht findet die Bestimmung des Art. 6 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Art. 8. 
Hat die in Art. 6 Abs. 1 angeordnete Anhörung der Eltern oder Großeltern nicht 
stattfinden können, so sind dieselben jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens zu beantragen.
	        
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