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ein Fürsorger zu bestellen, der im Verein mit dem Gemeindewaisenrath über die Er—
ziehungsthätigkeit der Familie, welcher der Zögling überwiesen ist, sowie über das Ver-
halten des letzteren in der Zwangserziehung persönlich zu wachen hat. Die bezüglich
des Vormunds in den 8§. 1779 Abs. 2 und 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
gebenen Vorschriften finden auf den Fürsorger ensprechende Anwendung.
Steht der Zögling unter Vormundschaft, so ist in der Regel der Vormund oder
Gegenvormund zugleich als Fürsorger zu bestellen.
Art. 12.
Die Unterbringung darf nicht in Anstalten erfolgen, die zur Aufnahme der in
§. 362 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen oder zur Unterbringung von erwachsenen
Kranken, Gebrechlichen oder Armen bestimmt sind.
Im Uebrigen bestimmt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens die Anstalten, in denen Zöglinge unter-
gebracht werden dürfen.
Art. 13.
Wenn für einen Zögling, der in einer unter staatlicher Verwaltung oder- Aufsicht
stehenden Erziehungsanstalt untergebracht ist, nach §. 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein Vormund nothwendig ist, so stehen dem Vorstand dieser Anstalt in Beziehung auf
den Zögling alle Rechte und Pflichten eines Vormunds mit den nach §. 1852 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu, wenn und solange ein Gegen-
vormund bestellt ist. Er behält diese Rechte und Pflichten auch nach der Beendigung
der Zwangserziehung bis zur Volljährigkeit des Mündels.
Dem Vormundschaftsgericht bleibt die Befugniß vorbehalten, einen anderen Vor-
mund zu bestellen.
Art. 14.
Die näheren Vorschriften über die Durchführung und Ueberwachung der Zwangs-
erziehung bleiben der Vollzugsverfügung vorbehalten. Die staatliche Ueberwachung wird
durch Behörden des Staates oder durch hiezu vom Staat besonders beauftragte
Personen ausgeübt.