Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beschwerden über die Art der Unterbringung eines Minderjährigen werden von 
der Kreisregierung und endgültig von dem Ministerium des Innern entschieden. Vor 
der Zuweisung des Zöglings zu einem bestimmten Beruf sind dessen Eltern, Großeltern, 
Vormund, Gegenvormund oder Pfleger zu hören; denselben steht gegen die getroffene 
Anordnung ein Beschwerderecht zu. 
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Verwaltung und Beaufsichtigung der Land- 
armenverbände, auch soweit es sich um die Zwangserziehung Minderjähriger handelt, 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Art. 15. 
Der Ausschuß der Landarmenbehörde kann eine jederzeit widerrufliche Entlassung 
eines Zöglings auf Probe eintreten lassen, ohne daß hiedurch die Anordnung der 
Zwangserziehung aufgehoben würde. Vor der Beschlußfassung über die widerrufliche 
Entlassung ist der Gemeindewaisenrath und der Fürsorger oder der Vorstand der An- 
stalt zu hören. Die Entlassung darf erst erfolgen, wenn für den zu entlassenden Minder- 
jährigen ein geeignetes Unterkommen beschafft ist. 
Von der widerruflichen Entlassung ist dem Vormundschaftsgericht Mittheilung zu 
machen. · 
Art. 16. 
Die Zwangserziehung hört auf: 
1) wenn der Zögling das 18. Lebensjahr vollendet hat (zu vergl. übrigens Art. 17 
Abs. 1); 
2) wenn vor dem Eintritt des in Ziff. 1 bezeichneten Zeitpunkts die Entlassung 
des Zöglings aus der Zwangserziehung von dem Vormundschaftsgericht be- 
schlossen wird. 
Der Beschluß ist von Amtswegen oder auf Antrag zu fassen. Die Entlassung 
ist insbesondere anzuordnen, wenn der Zweck der Zwangserziehung erreicht oder seine 
Erreichung anderweitig sichergestellt ist, oder wenn die die Zwangserziehung begründen- 
den Verhältnisse weggefallen sind. Berechtigt zur Stellung des Antrags sind die Eltern
	        
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