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Landarmenverband vorgesetzte Kreisregierung, in zweiter Instanz endgültig das Mini-
sterium des Innern.
Die den Orts= und Landarmenverbänden durch die Zwangserziehung Minder-
jähriger entstehenden Kosten sind nicht als Armenunterstützungen im Sinne von Art. 1
des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870
über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 109) zu betrachten.
Art. 20.
Die Hälfte der den Landarmenverbänden endgültig verbleibenden nothwendigen
Kosten (Art. 19) wird denselben aus der Staatskasse ersetzt.
Ueber die den Landarmenverbänden hienach zu gewährenden Leistungen entscheidet
endgültig das Ministerium des Innern.
Bei der Vertheilung des den Landarmenverbänden nach Art. 10 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 2. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 217) zu gewährenden Staatsbeitrags bleiben
die den Landarmenverbänden durch das gegenwärtige Gesetz erwachsenden Kosten außer
Berechnung.
Art. 21.
Auf Minderjährige, die auf Grund von Art. 12 des Polizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) am 1. Jannar 1900 in einer Familie oder
Anstalt untergebracht sind, finden die Vorschriften der Art. 10 bis 20 des gegenwär-
tigen Gesetzes entsprechende Anwendung.
Zuständig zur ferneren Durchführung der Zwangserziehung ist der Ausschuß der
Landarmenbehörde desjenigen Landarmenverbands, innerhalb dessen der Gemeinderath,
von dem die Zwangserziehung angeordnet worden ist, seinen Sitz hat.
Liegt eine Rekursentscheidung des gemeinschaftlichen Oberamts nicht vor, so ent-
scheidet bei einem Widerspruch des Landarmenverbands auf Antrag des Ortsarmen=
verbands die Kreisregierung als Verwaltungsgericht endgültig darüber, ob das Er-
kenntniß des Gemeinderaths begründet sei.