Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Todtenregister der Anstalt eingetragen und es ist in Beziehung auf denselben den zuständigen Behörde 
Anzeige zu erstatten (zu vergl. insbesondere §§. 56 und 58 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 187. 
betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Reg. Blatt S. 23, ferm 
§. 23 Abs. 2 der Ministerial-Verfügung vom 18. September 1882, betreffend die Einrichtung ve 
Strafregistern, Reg. Blatt S. 298, und die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Inner 
vom 19. Februar 1885, betreffend das Verfahren in Fällen eines nicht natürlichen Todes 2c., Ren 
Blatt S. 31). Auch ist den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu geben. — 
Ob die Ablieferung des Leichnams an eine anatomische Anstalt zu erfolgen hat, richtet sic 
nach den besonderen hierüber erlassenen Verfügungen (vergl. Ministerial-Verfügung vom 4. 9 
1862, Reg. Blatt S. 157 ff.). 5 
Hat hienach eine Ablieferung der Leiche an eine anatomische Anstalt nicht einzutreten, 
sie auf dem Kirchhof der Gemeinde, in deren Bezirk sich die Strafanstalt befindet, beerdigt. 
übrigens einem von den Angehörigen des Verstorbenen gestellten Gesuche, ihnen den Leichnam behu- 
der Veranstaltung des Begräbnisses auszuantworten, dann zu entsprechen, wenn kein Anstand obwa 
Wegen der Verfügung über den in der Strafanstalt befindlichen Nachlaß des Verstorbenen 1 
mit dem zuständigen Nachlaßgericht in Rücksprache zu treten. (Ueber den gutgeschriebenen Nebe 
verdienst zu vergl. §. 59 Abs. 4.) « 
so wir' 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
8. 52. 
Die arbeitsfähigen Gefangenen sind zu einer der in der Strafanstalt eingeführten Arbei#- 
anzuhalten. L 
Die ihnen auferlegte Arbeit soll übrigens nach Art und Dauer ihrer Gesundheit unnachtheili g sei 
rin 
g. 63. 
Die Beschäftigungsarten werden für jede Anstalt auf Antrag der Verwaltung durch das Stre 
anstaltenkollegium bestimmt. ra 
Die für die Bedürfnisse der Anstalt erforderlichen Arbeiten sollen, soweit es thunlich i 
die Gefangenen besorgt werden. 
Im Uebrigen ist auf die Auswahl solcher Beschäftigungsarten Bedacht zu nehmen, welche nic 
blos einen ergiebigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Besserung zu dienen 
sind und die Gefangenen zu einem ehrlichen Erwerb nach der Entlassung aus der Strafanstalt 9. 
lichst befähigen. m 
Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen 
Privatgewerbes möglichste Schonung erfahren. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, die 
dingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber thunlichst einzuschränken, den Arbeitsberr. 
auf zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltur 
erstrecken, unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. 
st. dur- 
Ung
	        
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