Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1296 
Art. 2. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung wird für das Departement des Innern zu 
einer einmaligen Zuweisung an den Hagelversicherungsfonds der Betrag von 2000000 M. 
bestimmt. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 26. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Gekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
betreffend den Tert des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. 
Vom 26. Dezember 1899. 
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Dezember 1899, betreffend weitere Aenderungen 
des Gesetzes vom 24. März 1881 über die Erbschafts= und Schenkungssteuer, Reg. Blatt 
S. 1232, wird der Text des Erbschafts= und Schenkungssteuergesetzes, wie er sich unter 
Berücksichtigung der Bestimmungen der Gesetze vom 24. März 1881, 3. April 1885 
und 26. Dezember 1899 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 26. Dezember 1899. 
Breitling. Zeyer. 
Gesetz, betreffend die Erbschafts= und Schenkungsstener. 
Erster Abschnitt. 
Von der Erbschaftssteuer. 
Art. 1. 
Die Erbschaftssteuer wird erhoben von dem Erwerbe 
a. von Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichttheilen, sowie von schenkweise ver- 
sprochenen Leistungen auf den Todesfall (§. 2301 Abs. 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs),
	        
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