Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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b. von Nutzungen aus Familienfideikommissen nnd Stammgütern, auch im Falle 
Erwerbs ohne Todesfall, 
. von Bezügen aus Familienstiftungen, welche in Folge Todesfalls auf den ver- 
möge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen übergehen. 
Schenkungen unter Lebenden, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkers auf- 
geschoben war, werden wie schenkweise versprochene Leistungen auf den Todesfall behandelt. 
Der Erwerb von Vermögenszuwendungen, welche in Folge des Todes einer Person gemäß 
einer mit einer Verfügung von Todeswegen oder mit einer Schenkung auf den Todes- 
fall verbundenen Auflage (§. 1940 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Bedingung oder 
gemäß sonstiger Verfügungen des Erblassers an einen Dritten gelangen, wird dem Er- 
werb von Vermächtnissen mit der Maßgabe gleichgeachtet, daß die Steuerpflicht durch das 
Verhältniß des Erwerbers zu dem Erblasser bestimmt wird. 
Art. 2. 
Erwerbungen von unbeweglichem Vermögen, welches sich innerhalb Württembergs 
befindet, unterliegen ohne Ausnahme der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Erwerbungen von unbeweglichem Vermögen, welches sich außerhalb Württembergs 
befindet, sind von der Erbschaftssteuer ausgenommen. 
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören die Grundstücke 
nebst ihrem auf den Erwerber der Hauptsache übergehenden Zubehör, sowie die Rechte an 
Grundstücken mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
Art. 3. 
Anderes als das in Art. 2 bezeichnete Vermögen (bewegliches Vermögen) ist der Erb- 
schaftssteuer nach Maßgabe dieses Gesetzes in allen Fällen unterworfen, in welchen der 
Erblasser zur Zeit seines Ablebens, im Falle der Todeserklärung bei dem Beginne der 
Verschollenheit in Württemberg seinen Wohnsitz hatte. Bei beweglichem Vermögen, welches 
sich außerhalb Württembergs befindet, ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen eine 
ausländische, für denselben Erwerb von ihm entrichtete Erbschaftssteuer an der betreffen- 
den württembergischen Steuer in Abzug zu bringen. 
Das in Württemberg befindliche bewegliche Vermögen eines Erblassers, welcher zur
	        
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