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Zeit seines Ablebens, im Falle der Todeserklärung bei dem Beginn der Verschollenheit
in Württemberg einen Wohnsitz nicht hatte, unterliegt der Steuer:
1) wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens oder des Beginns der Verschollen-
heit auch außerhalb Württembergs einen Wohnsitz nicht hatte;
2) wenn das Vermögen einem zur Zeit des Erbfalls in Württemberg wohnhaften
Erwerber zufällt;
3) wenn der Erwerber zur Zeit des Erbfalls zwar in Württemberg einen Wohnsitz
nicht hat, aber nicht dargethan ist, daß nach dem Gesetze des Staates, in welchem
der Erblasser einen Wohnsitz hatte, ein in Württemberg wohnhafter Erwerber
in dem gleichen Falle zur Entrichtung einer Steuer nicht verpflichtet wäre.
In dem Falle der Ziff. 2 und 3 des Abs. 2 hat der Steuerpflichtige das Recht des
Abzugs einer für denselben Erwerb auswärts entrichteten Steuer.
Als in Württemberg befindlich gelten im Sinn dieses Gesetzes auch Forderungen
eines Erblassers, der keinen Wohnsitz in Württemberg hatte, wofern solche in Württem-
berg für ihn verwaltet werden. Inhaberpapiere, sowie Orderpapiere, welche mit Blanko-
indossament versehen sind, werden den körperlichen Sachen gleichgeachtet.
Art. 1.
Sollten in einem außerdeutschen Staate württembergische Staatsangehörige bei Ver-
mögenserwerbungen auf den Todesfall gegenüber den Angehörigen des eigenen Staats
abweichend behandelt, insbesondere mit höherer Steuer als diese belegt werden, so ist das
Finanzministerium ermächtigt, gegenüber von Angehörigen jenes Staates behufs Aus-
übung eines Vergeltungsrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimm-
ungen zu treffen.
Das Finanzministerium ist weiterhin ermächtigt, die zur Vermeidung von Doppel-
besteuerung erforderlichen, von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Bestimm-
ungen und Verfügungen zu treffen.
Art. 5.
Befreit von der Erbschaftssteuer sind:
A. die Vermögensanfälle, welche gelangen