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lche in Geld schätzbar sind, so wird bei der Berechnung der Steuer der Werth dieser
istungen in Abzug gebracht.
Für den Werthsanschlag des steuerbaren Vermögensanfalles und der zu machenden
züge ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in den Fällen des Art. 1 Abs. 1
b und c der Zeitpunkt der Eröffnung der Nachfolge maßgebend.
Wenn und soweit ein Steuerpflichtiger beim Eintritt der Stenerpflicht in den Ge-
ß eines steuerpflichtigen Erwerbs-wegen der einer anderen Person zustehenden Nutz-
gsberechtigung oder aus anderem Rechtsgrund ganz oder theilweise beschränkt war und
un deshalb der Einzug der Steuer bis zum Wegfall der Beschränkung ausgesetzt
zlirde, so ist beim Wegfall der Beschränkung die Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt
waltenden Verhältnissen zu berechnen.
Art. 11.
Ist die Erbschaftssteuer aus Forderungen oder Nutzungen anzusetzen, so sind die
hfolgenden Grundsätze maßgebend:
1) Besteht der Anfall in Geld oder sind Schulden abzuziehen. so wird deren Be-
trag als Werth angenommen.
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen
erfolgt nach dem laufenden Kurse.
2) Besteht der Anfall in Geldforderungen oder in Werthpapieren, so gilt als Werth,
wofern nicht ein Anderes nachgewiesen wird, bei Forderungen der Neunwerth,
bei Werthpapieren der laufende Kurs.
3) Die jährliche Nutzung eines Geldkapitals ist im Zweifel zu vier vom Hundert,
die Nutzung eines Grundstücks im Zweifel auf drei vom Hundert des Kapital-
werths anzunehmen. Naturalleistungen sind nach örtlichen Preisen in Rechnung
zu nehmen. ·
4)BciimmerwährendcnNutzungenunchistungcnistdas25facheihrcgeinjährigen
Reinertrags, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer das 12, fache
des einjährigen Reinertrags als Kapitalwerth anzunehmen. Jedoch ist der
Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit von Personen be-
schränkten Nutzungen oder Leistungen nach dem zur Zeit ihres Beginns erreichten
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