Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 54. 
Die Zutheilung der einzelnen Gefangenen zu einer bestimmten Beschäftigungsart erfolgt durch 
den Vorstand unter Zuziehung des betreffenden Unterbeamten. 
Es ist hiebei außer auf die Gesundheitsverhältnisse und die Fähigkeiten der Gefangenen auf 
ihre bisherige Beschäftigungsweise und auf das künftige Fortkommen der Gefangenen die geeignete 
Rücksicht zu nehmen. 
Soweit erforderlich, werden die Gefangenen bei der Arbeit durch das Aufsichtspersonal unterrichtet. 
Für häusliche Geschäfte sind aus den besseren und zuverlässigeren Gefangenen eigene Hof- 
schäffer und Hofschäfferinnen auszuwählen. 
Zur Besorgung von Schreiberei= und Rechnungsgeschäften können hiezu geeignete Gefangene 
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gebraucht werden. 
8. 55. 
Die Beschäftigung der Gefangenen findet regelmäßig nur in den Gebäuden, Höfen und Gärten 
der Strafanstalt statt. 
Für unmittelbare Anstaltszwecke dürfen männliche Gefangene auch außerhalb der Anstalt ver- 
wendet werden, insoweit dies mit der unerläßlichen sorgfältigen Beaufsichtigung derselben und ihrer 
Getrennthaltung von freien Arbeitern vereinbar ist. 
Auf Bestellung öffentlicher Behörden und von Privatpersonen findet eine Verwendung männ- 
licher Gefangener außerhalb der Anstalt nur dann statt, wenn von dem Strafanstaltenkollegium eine 
derartige Verwendung eines Theils der Gefangenen als den Verhältnissen der betreffenden Anstalt 
angemessen erkannt worden ist. Die Gefangenen müssen hiebei in größeren Abtheilungen, in der 
Regel von nicht weniger als zehn, vereinigt, von Aufsehern in zureichender Zahl begleitet und unausgesetzt 
überwacht, auch von freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
Zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt (Abs. 2 und 3) dürfen nur solche Gefangene ver- 
wendet werden, bei welchen nach ihrem bisherigen Betragen und mit Rücksicht auf die Strafzeit, 
welche sie noch zu erstehen haben, nicht zu besorgen ist, daß die gedachte Verwendung zu Fluchtver- 
suchen oder Unordnungen Anlaß geben werde. 
S. 56. 
An Sonn= und Festtagen sind die Gefangenen von der Arbeit frei (vergl. §. 65). 
Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den Werktagen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März 
zehn, in der übrigen Zeit elf, an den Feiertagen während des ganzen Jahres fünf Stunden. 
An der festgesetzten Arbeitszeit kommt an Werktagen die für die Theilnahme am Gottesdienst und 
Unterricht zu verwendende Zeit in Abzug. 
S. 57. 
Jedem Gefangenen wird, insoweit es die Art seiner Beschäftigung gestattet, die tägliche Arbeits- 
aufgabe je nach seiner Tüchtigkeit von der Verwaltung nach Vernehmung des betreffenden Aufsichts- 
personals so bestimmt, daß dieselbe nur mit Anstrengung der Kräfte geleistet werden kann. 
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