Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zeugen erforderlich, so ist diese von dem Bezirkssteueramt bei dem Amtsrichter zu be- 
antragen. Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den im Civil- 
prozeß zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
Die durch die Ermittlungen und Feststellungen zum Zweck des Steueransatzes ent- 
stehenden Kosten sind von dem Bezirkssteueramt dem Steuerpflichtigen insoweit zu- 
zuscheiden, als sie von diesem oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten 
durch unterlassene, unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben oder Werth- 
schätzungen oder durch Versäumnisse verschuldet sind. Soweit dies nicht zutrifft, fallen 
die Kosten der Staatskasse zur Last. Bei Werthschätzungen ist eine Zuscheidung der 
Kosten ausgeschlossen, wenn der amtlich ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen 
angegebenen nicht um mehr als 10 oje übersteigt. 
Art. 22. 
Mit Genehmigung des Finanzministeriums kann ein Steuerpflichtiger auf seinen 
Antrag gegen Bezahlung einer Abfindungssumme für die ihn treffende Steuer ausnahms- 
weise von weiterer Darlegung über den steuerbaren Anfall entbunden werden. Dies ist 
auch bei solchen Anfällen zulässig, deren Versteuerung nach den bestehenden Vorschriften 
noch ausgesetzt bleiben müßte. 
d ** Art. 23. 
Von dem Steueransatz hat das Bezirkssteueramt dem Pflichtigen unter Bezeichnung 
des zu Grund gelegten Umfangs und Werths des steuerbaren Anfalls und des an- 
gewendeten Tarifsatzes urkundliche Eröffnung zu machen. 
Mit dieser Eröffnung ist die angesetzte Steuer vorläufig vollstreckbar (vergl. jedoch 
Art. 7 Abf. 2). 
Der Einzug liegt den ordentlichen Steuerbehörden ob. 
Findet eine öffentliche Auseinandersetzung des Nachlasses statt, so ist von dem ordent- 
lichen Nachlaßgericht auf die Bereitstellung der Mittel zur Bezahlung oder Sicherstellung 
der Steuer nach Thunlichkeit hinzuwirken, auch von einer etwaigen Gefahr der Vereitelung 
der Zwangsvollstreckung dem Bezirkssteueramt unverweilt Kenntniß zu geben. 
Wird für eine Steuer Sicherheit mittels Hinterlegung geleistet, so sind die Urkunden 
und Werthe dem Bezirkssteueramte unmittelbar zu übergeben. Auf die Hinterlegung 
finden die Bestimmungen in Art. 144, 151, 152, 159 bis 168 des Ausführungsgesetzes
	        
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