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Zeugen erforderlich, so ist diese von dem Bezirkssteueramt bei dem Amtsrichter zu be-
antragen. Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den im Civil-
prozeß zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.
Die durch die Ermittlungen und Feststellungen zum Zweck des Steueransatzes ent-
stehenden Kosten sind von dem Bezirkssteueramt dem Steuerpflichtigen insoweit zu-
zuscheiden, als sie von diesem oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten
durch unterlassene, unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben oder Werth-
schätzungen oder durch Versäumnisse verschuldet sind. Soweit dies nicht zutrifft, fallen
die Kosten der Staatskasse zur Last. Bei Werthschätzungen ist eine Zuscheidung der
Kosten ausgeschlossen, wenn der amtlich ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen
angegebenen nicht um mehr als 10 oje übersteigt.
Art. 22.
Mit Genehmigung des Finanzministeriums kann ein Steuerpflichtiger auf seinen
Antrag gegen Bezahlung einer Abfindungssumme für die ihn treffende Steuer ausnahms-
weise von weiterer Darlegung über den steuerbaren Anfall entbunden werden. Dies ist
auch bei solchen Anfällen zulässig, deren Versteuerung nach den bestehenden Vorschriften
noch ausgesetzt bleiben müßte.
d ** Art. 23.
Von dem Steueransatz hat das Bezirkssteueramt dem Pflichtigen unter Bezeichnung
des zu Grund gelegten Umfangs und Werths des steuerbaren Anfalls und des an-
gewendeten Tarifsatzes urkundliche Eröffnung zu machen.
Mit dieser Eröffnung ist die angesetzte Steuer vorläufig vollstreckbar (vergl. jedoch
Art. 7 Abf. 2).
Der Einzug liegt den ordentlichen Steuerbehörden ob.
Findet eine öffentliche Auseinandersetzung des Nachlasses statt, so ist von dem ordent-
lichen Nachlaßgericht auf die Bereitstellung der Mittel zur Bezahlung oder Sicherstellung
der Steuer nach Thunlichkeit hinzuwirken, auch von einer etwaigen Gefahr der Vereitelung
der Zwangsvollstreckung dem Bezirkssteueramt unverweilt Kenntniß zu geben.
Wird für eine Steuer Sicherheit mittels Hinterlegung geleistet, so sind die Urkunden
und Werthe dem Bezirkssteueramte unmittelbar zu übergeben. Auf die Hinterlegung
finden die Bestimmungen in Art. 144, 151, 152, 159 bis 168 des Ausführungsgesetzes