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B. die Schenkungen von beweglichem Vermögen
1) an Dienstboten oder andere Personen, welche dem Hausstand des Schenkers
angehören oder angehört haben und zu demselben in einem Dienstverhältniß
stehen oder gestanden haben, oder welche den Schenker oder ein Familienglied
desselben verpflegt haben, bis zum Betrag von je 1000 M,
2) an Bedürftige zum Zweck ihres Lebensunterhalts oder ihrer Ausbildung,
3) an Verlobte (Verlobungs= und Hochzeitsgeschenke), sowie diejenigen Geschenke,
welche anläßlich eines Verlöbnisses oder einer Hochzeit von den Verlobten,
deren Eltern, Geschwistern oder Kindern unter sich gemacht werden,
4) zu kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken,
soweit dieselben nach der von dem Schenker gegebenen Bestimmung nicht
außerhalb des Deutschen Reichs oder eines deutschen Schutzgebiets zur Ver-
wendung gelangen, oder ihre Verwendung innerhalb des Deutschen Reichs
oder eines deutschen Schutzgebiets in anderer Weise gesichert ist;
Schenkungen, deren Werth 500 -“, bei unbeweglichem Vermögen 120 / nicht
übersteigt.
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Art. 28.
Die Schenkungssteuer wird nach Maßgabe der Verwandtschaftsbeziehungen des
6 nach den dort festgesetzten Sätzen erhoben.
Art. 29.
Zur Entrichtung der Steuer ist der Beschenkte verpflichtet. Wird die Steuer von
Schenker übernommen oder die Entrichtung der Steuer für eine an einen Dritten
vollziehende Zuwendung dem Beschenkten auferlegt, so findet Art. 8 Abs. 2 ent-
chende Anwendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Vollzug der Schenkung ein, bei Schenkungsver-
chen im Sinn des §. 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jedoch bereits mit
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Versprechens. Schenkungen an un-
eglichem Vermögen gelten als vollzogen, wenn die Betheiligten an die Einigung über
Eintritt der Rechtsänderung gebunden sind.
Die entrichtete Steuer ist zurückzuerstatten, wenn und soweit das empfangene Ge-
lk wegen einer die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Schenkung begründenden That-