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sache oder wegen eines von dem Schenker geltend gemachten Rückforderungsrechts (8. 528
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die Heraus-
gabe nach Maßgabe des §. 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet
worden ist, oder wenn der Schenker die Erfüllung des schenkweise ertheilten Versprechens
gemäß §. 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigert hat.
Art. 30.
Der Beschenkte hat die steuerbare Schenkung binnen sechs Wochen von dem Eintritt
der Steuerpflicht (Art. 29 Abs. 2) an schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und dabei
den Gegenstand der Schenkung wahrheitsgetreu zu bezeichnen.
Die Anmeldung ist an das Bezirkssteueramt des Bezirks zu richten, in dem der
Beschenkte seinen Wohnsitz hat, bei Schenkungen an unbeweglichem Vermögen kann sie
auch an das Bezirkssteueramt des Bezirks erfolgen, in welchem das Grundstück gelegen
ist. Die Anmeldung kann auch an ein anderes Bezirkssteueramt, sowie an das Orts-
steueramt am Wohnsitz des Beschenkten gerichtet werden.
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pfleg-
schaft stehen, sowie für juristische Personen hat die Anmeldung durch deren Vertreter,
für Personen, welche einen bevollmächtigten Vermögensverwalter aufgestellt haben, auch
durch diesen zu erfolgen. Die Vertreter und Bevollmächtigten sind für die Rechtzeitig-
keit und Richtigkeit der Anmeldung verantwortlich.
Ist der Vollzug einer steuerbaren Schenkung vor einer württembergischen Behörde
oder einem württembergischen Notar erfolgt oder ist das Versprechen einer steuerbaren
Schenkung zu behördlicher oder notarieller Beurkundung in Württemberg gelangt, so
hat die Behörde oder der Notar dem zuständigen Bezirkssteueramt von der Schenkung
Mittheilung zu machen.
Die Verpflichtung zur Anmeldung fällt weg in den Fällen des Abs. 4, sowie wenn
das Bezirkssteueramt vor dem Ablauf der Anmeldungsfrist von der Schenkung amtliche
Kenntniß erhält.
Art. 31.
Der Ansatz der Stener liegt dem Bezirkssteueramt des Bezirks ob, in dem der
Beschenkte seinen Wohnsitz hat, bei Schenkungen von unbeweglichem Vermögen dem-
jenigen, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.