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Art. 32.
Hinsichtlich der Berechnung, des Ansatzes und Einzugs, der Fälligkeit und Voll-
kbarkeit der Steuer, sowie hinsichtlich der Beschwerdeerhebung und Verjährung kom-
bei der Schenkungssteuer die für die Erbschaftssteuer geltenden Grundsätze zu ent-
chender Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Art. 33.
Wer es unternimmt, die Erbschaftssteuer oder die Schenkungssteuer zu hinterziehen,
wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, welche den vierfachen Betrag
gefährdeten Abgabe, mindestens aber 3 J beträgt.
Wenn Gefährdung der Steuer festgestellt wird, aber der Betrag derselben nicht
ttelt werden kann, so tritt Geldstrafe von 1-4¾ bis zu 5000 J ein.
Art. 34.
Der Steuergefährdung macht sich insbesondere schuldig:
1) wer die ihm obliegende rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalls
(Art. 15 und 30) wissentlich unterläßt;
2) wer als Steuerpflichtiger oder Vertreter oder Bevollmächtigter desselben (Art. 15,
17 und 30) in dem auf Feststellung von steuerbarem Vermögen gerichteten
Verfahren (Art. 16, 17 und 18) oder in dem Beschwerdeverfahren (Art. 24
Abs. 4) einen steuerbaren Erwerb, welchen er nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes anzugeben verpflichtet ist, wissentlich verschweigt oder in Betreff desselben
unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind,
zu einer Verkürzung der Steuer zu führen;
wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung oder Rückzahlung der
Erbschafts= oder Schenkungssteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige that-
sächliche Angaben macht und dadurch die ganze oder theilweise Aufhebung der
Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Steuergefährdung ist vollendet:
im Fall der Ziff. 1 mit dem Ablauf der Anmeldungsfrist,
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