Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ste, bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes befaßten Behörde der verschwiegene 
mögenserwerb angegeben oder der wirkliche Sachverhalt richtiggestellt und hiedurch die 
hforderung der ganzen nicht verjährten Steuer ermöglicht wird. 
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den Vor- 
iften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von Seiten einer dieser Personen die 
igen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtig- 
ung von Seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last 
ende Verfehlung straffrei zu lassen. 
Art. 38. 
Die Stenerbehörden sind befugt, die Steuerpflichtigen oder deren Vertreter, welche 
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider die in Gemäßheit des Art. 17 geforderte Aus- 
ft oder Mittheilung von Urkunden verweigern, oder welche eine in dieser Hinsicht 
ii gemachte Auflage ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist 
t erfüllen, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung durch Geldstrafen bis zu 100 -—4, welche 
zerholt und bis zu dem Gesammtbetrag von 500 verhängt werden können, anzuhalten. 
Art. 39. 
Staats= und Gemeindebeamte, welche die ihnen obliegende Pflicht zur Geheimhaltung 
von dem Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärungen oder der amtlich zu ihrer Kennt- 
gelangten Vermögensverhältuisse eines Steuerpflichtigen verletzen, werden im Dis- 
narweg bestraft. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 40. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft und findet auf alle 
diesem Tage an eintretenden, der Erbschafts= oder Schenkungssteuer unterliegenden 
mögenserwerbungen Anwendung.
	        
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