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versügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen,
betreffend den Vollzug des Erbschafts- und Schenkungsstenergesetzes. Vom 27. Dezember 1899.
Zum Vollzug des Gesetzes, betreffend die Erbschafts= und Schenkungssteuer in
der Fassung vom 26. Dezember 1899, Reg.Blatt S. 1296, werden bis auf Weiteres
die nachstehenden Anordnungen erlassen:
I. Erbschaftssteuer.
I. Ermittlung der stenerbaren Anfälle. Aitwirkung der Vorsitzenden der ordentlichen Nachlaßgerichte,
der Bezirkenotare und der Amterichter.
S. 1.
Den Vorsitzenden der ordentlichen Nachlaßgerichte liegt ob, die Bezirkssteuerämter
hinsichtlich der Ermittlung steuerbarer Vermögensanfälle thunlichst zu unterstützen.
Dies hat dadurch zu geschehen, daß von allen Todesfällen und Todeserklärungen,
welche in den Bereich der Zuständigkeit eines ordentlichen Nachlaßgerichts fallen, von
dem Vorsitzenden des letzteren auf Grund der den Nachlaßgerichten obliegenden Er-
mittlung der Erben (§. 23 der Justizministerialverfügung, betreffend das Nachlaß-
wesen vom 14. September 1899, Amtsblatt des Justizministeriums S. 210 ff.), dem
zuständigen Bezirkssteueramt längstens binnen drei Monaten nach dem Todesfall von
diesem unter Angabe der Namen der Erben und etwaiger sonstiger Steuerpflicht-
iger Kenntniß gegeben wird.
Zur Ermittlung der Stenerpflichtigen werden in der Regel von dem Vorsitzenden
des Nachlaßgerichts an alle bei einem Erbfall Betheiligten Fragebogen nebst einer all-
gemeinen Belehrung über die Stenerpflicht ausgegeben, in welchen den Betheiligten im
Namen der Stenerbehörde anheimgestellt wird, diejenigen Fragen, deren Beantwortung
von ihnen nach Lage der Sache erwartet werden kann, binnen einer angemessenen Frist
zu beantworten.
Wenn in einzelnen Fällen die Verwendung eines Fragebogens nicht angezeigt
erscheint, so kann der Vorsitzende des Nachlaßgerichts die erforderlichen Erklärungen
auf andere Weise einziehen.