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Ist dem ordentlichen Nachlaßgericht bekaunt, daß bei einem Erbfall eine Masse
haupt nicht vorhanden ist, oder daß ein nach den Bestimmungen des Erbschafts- und
enkungssteuergesetzes steuerbarer Erwerb zweifellos nicht in Frage steht, so kann
Vorsitzende des ordentlichen Nachlaßgerichts sich darauf beschränken, hievon dem zu-
digen Bezirkssteueramt unter Angabe des Namens, Wohnorts und Todestags des
lassers Mittheilung zu machen.
§. 2.
Bei der Ausgabe der in §. 1 erwähnten Fragebogen, für welche die Formulare
Nachlaßgerichten von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt werden, ist ins-
ndere Nachstehendes zu beachten:
1) Durch diese Fragebogen soll in erster Linie den anmeldungspflichtigen Erwerbern
steuerbarer Anfälle Gelegenheit gegeben werden, ihrer Anmeldungspflicht recht-
zeitig zu genügen. Sodann sollen hiedurch, soweit dies zur Klarstellung der
Verhältnisse erforderlich ist, Erben und andere mit der Ausfolgung steuerbarer
Vermögenstheile betraute Personen, ohne Nücksicht darauf, ob sie gleichzeitig
für einen eigenen Erwerb steuerpflichtig sind, veranlaßt werden, die ihnen nach
Art. 17 des Gesetzes obliegende Auskunft zunächst hinsichtlich der Person der
Erwerber stenerbaren Vermögens und ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum
Erblasser, sowie hinsichtlich der Art des steuerbaren Anfalls im Allgemeinen
(Erbschaft, Vermächtniß, Pflichttheil, Schenkung und dergl.) zu ertheilen.
Endlich sollen durch diese Fragebogen die Betheiligten auf die Möglichkeit, die
nach Art. 17 des Gesetzes ihnen obliegende weitere Auskunft (hinsichtlich des
Bestands und Werths der einzelnen Vermögensanfälle) durch Vermittlung des
zuständigen Bezirksnotars (Vorsitzenden des ordentlichen Nachlaßgerichts) zu
ertheilen, hingewiesen und zu einer Erklärung darüber veranlaßt werden, ob
sie von dieser Befugniß Gebrauch machen wollen.
2) Die Frist zur Beantwortung des Fragebogens ist, soweit aumeldungspflichtige
Personen (Art. 15 des Gesetzes) in Frage kommen, womöglich so zu bemessen,