Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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durch wird jedoch die Verantwortung der anderen Betheiligten nicht auf- 
gehoben, auch können dieselben jederzeit veranlaßt werden, die ihnen vorgelegten 
Fragen oder einzelne derselben selbst zu beantworten. 
8. 3. 
Wenn die auf einen Erbfall bezüglichen Fragebogen eingekommen und auch die 
etwa sonst angestellten Erhebungen abgeschlossen sind, und wenn der Vorsitzende des 
Nachlaßgerichts auch nicht gemäß Art. 18 und 19 des Gesetzes bei der Aufnahme und 
Feststellung des Bestands und Werths der steuerbaren Vermögensanfälle mitzuwirken 
hat, so sind von dem Vorsitzenden des Nachlaßgerichts dem Bezirkssteueramt die Frage- 
bogen und die Akten über etwaige sonstige Erklärungen und Erhebungen nebst sämmt- 
lichen für die Erbschaftssteuer erheblichen Akten des Nachlaßgerichts, insbesondere der 
Todesanzeige des Standesamts und dem etwa vorhandenen Familienregisterauszug 
mitzutheilen. 
Bei der Uebersendung der Fragebogen und sonstigen Akten hat sich der Vorsitzende 
des Nachlaßgerichts erforderlichen Falls kurz darüber zu äußern, ob und welche steuer- 
baren Vermögensanfälle vorliegen und welcher Art dieselben im Allgemeinen sind, ferner 
ob und welche besonderen Wahrnehmungen das Nachlaßgericht anläßlich seiner Erheb- 
ungen gemacht hat, ob insbesondere hinsichtlich der Nichtigkeit und Vollständigkeit der 
Angaben und Antworten der Betheiligten irgend welche Anstände oder Bedenken vor- 
liegen (s. auch §. 6 Abs. 2). Zugleich ist, falls Auslagen entstanden sein sollten, die 
von der Steuerverwaltung zu übernehmen sind, ein Kostenverzeichniß beizuschließen. 
Die Akten des Nachlaßgerichts sind diesem thunlichst bald zurückzugeben. 
S. 4. 
Stelle der in S. 1 und 2 vorgeschriebenen Uebersendung der Fragebogen 
und der Akten des Nachlaßgerichts ist von dem Vorsitzenden des letzteren dem Bezirks- 
steueramt zunächst nur eine Voranzeige über den Todesfall und die bisher bekannt ge- 
wordenen Erben und Steuerpflichtigen zu erstatten 
1) wenn die von dem Vorsitzenden des Nachlaßgerichts gemäß §. 1 und 2 an-
	        
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