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zustellenden Erhebungen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Todes-
tag des Erblassers zum Abschluß kommen,
wenn eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Auseinandersetzung
desselben durch das Nachlaßgericht stattfindet, und die Betheiligten auch die
in Betreff der steuerbaren Anfälle erforderliche Auskunft bei dem ordentlichen
Nachlaßgericht abgeben und sich hiezu auf die bei diesem erwachsenen Urkunden
berufen wollen (Art. 18 des Gesetzes),
wenn zwar eine amtliche Inventarisation oder Auseinandersetzung des Nachlasses
durch das Nachlaßgericht nicht stattfindet, wenn aber die Betheiligten erklären,
die für die Ermittlung der steuerbaren Anfälle und für die Festsetzung der
Steuer erforderliche Auskunft dem zuständigen Bezirksnotar gegenüber abgeben
zu wollen (Art. 19 des Gesetzes).
In den Fällen der Ziff. 1 des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsitzende des
Nachlaßgerichts nach Beendigung seiner Erhebungen und sofern nicht zugleich einer der
Fälle der Ziff. 2 oder 3 vorliegt, dem Bezirkssteneramt die Akten mit der in 8. 3
Abs. 2 vorgeschriebenen Aeußerung über die vorliegenden steuerbaren Vermögensaufälle
und über etwaige Anstände und Bedenken zu übermitteln. In den Fällen der Ziff. 2
und 3 ist nach der Vorschrift des §. 5 zu verfahren.
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S. 5.
Findet eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Auseinandersetzung
desselben durch das Nachlaßgericht statt, und wünschen die Betheiligten die für die An-
setzung der Erbschaftssteuer erforderliche weitere Anskunft bei dem Nachlaßgericht ab-
zugeben, so hat der Vorsitzende des Nachlaßgerichts darauf hinzuwirken, daß der Bestand
und Werth der zu einem steuerbaren Anfall gehörenden Vermögenstheile wahrheitsgetren
und vollständig angegeben wird. Zugleich sind die Betheiligten auf die Folgen der
Verletzung ihrer Auskunftspflicht (Art. 21 Abs. 1 und 2, 33 bis 35 und 38 des Gesetzes,
vergl. auch Art. 9 Abs. 3) aufmerksam zu machen.
Die gleiche Verpflichtung hat der Vorsitzende des Nachlaßgerichts, wenn zwar eine