Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zustellenden Erhebungen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Todes- 
tag des Erblassers zum Abschluß kommen, 
wenn eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Auseinandersetzung 
desselben durch das Nachlaßgericht stattfindet, und die Betheiligten auch die 
in Betreff der steuerbaren Anfälle erforderliche Auskunft bei dem ordentlichen 
Nachlaßgericht abgeben und sich hiezu auf die bei diesem erwachsenen Urkunden 
berufen wollen (Art. 18 des Gesetzes), 
wenn zwar eine amtliche Inventarisation oder Auseinandersetzung des Nachlasses 
durch das Nachlaßgericht nicht stattfindet, wenn aber die Betheiligten erklären, 
die für die Ermittlung der steuerbaren Anfälle und für die Festsetzung der 
Steuer erforderliche Auskunft dem zuständigen Bezirksnotar gegenüber abgeben 
zu wollen (Art. 19 des Gesetzes). 
In den Fällen der Ziff. 1 des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsitzende des 
Nachlaßgerichts nach Beendigung seiner Erhebungen und sofern nicht zugleich einer der 
Fälle der Ziff. 2 oder 3 vorliegt, dem Bezirkssteneramt die Akten mit der in 8. 3 
Abs. 2 vorgeschriebenen Aeußerung über die vorliegenden steuerbaren Vermögensaufälle 
und über etwaige Anstände und Bedenken zu übermitteln. In den Fällen der Ziff. 2 
und 3 ist nach der Vorschrift des §. 5 zu verfahren. 
2 
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S. 5. 
Findet eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Auseinandersetzung 
desselben durch das Nachlaßgericht statt, und wünschen die Betheiligten die für die An- 
setzung der Erbschaftssteuer erforderliche weitere Anskunft bei dem Nachlaßgericht ab- 
zugeben, so hat der Vorsitzende des Nachlaßgerichts darauf hinzuwirken, daß der Bestand 
und Werth der zu einem steuerbaren Anfall gehörenden Vermögenstheile wahrheitsgetren 
und vollständig angegeben wird. Zugleich sind die Betheiligten auf die Folgen der 
Verletzung ihrer Auskunftspflicht (Art. 21 Abs. 1 und 2, 33 bis 35 und 38 des Gesetzes, 
vergl. auch Art. 9 Abs. 3) aufmerksam zu machen. 
Die gleiche Verpflichtung hat der Vorsitzende des Nachlaßgerichts, wenn zwar eine
	        
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