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amtliche Inventaraufnahme oder eine Auseinandersetzung des Nachlasses durch das
Nachlaßgericht nicht stattfindet, wenn aber die Betheiligten von ihrer Befugniß, die
ihnen obliegende Auskunftspflicht dem zuständigen Bezirksnotar gegenüber zu erfüllen
(Art. 19), Gebrauch machen.
Wenn eine amtliche Auseinandersetzung des Nachlasses stattgefunden hat oder wenn
nach erfolgter amtlicher Inventarisation die Auseinandersetzung über einen Nachlaß zwar
privatim erfolgt ist, die Urkunden über diese Auseinandersetzung aber in Anwendung
des Art. 18 des Gesetzes dem Vorsitzenden des Nachlaßgerichts übergeben werden, so
hat dieser die Steuer= oder Auskunftspflichtigen zur Abgabe etwaiger weiterer für die
Beurtheilung der Steuerpflicht erforderlicher Erklärungen zu veranlassen, und alsdann
sämmtliche für die Feststellung der Erbschaftssteuer erheblichen Akten dem zuständigen
Bezirkssteueramt mit der in §. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Aeußerung über die vor-
liegenden steuerbaren Vermögensaufälle, sowie über etwaige Anstände und Bedenken zu
übergeben. Eutsprechend ist auch in den Fällen des Art. 19 des Gesetzes zu verfahren.
S. 6.
Finden die Vorsitzenden der Nachlaßgerichte bei ihren in Gemäßheit der §#§. 1
und 2 anzustellenden Ermittlungen oder in den Fällen der Art. 18 und 19 des Ge-
setzes (vergl. oben §. 5) erhebliche Anstände und Schwierigkeiten, so können sie das
zuständige Bezirkssteneramt unter kurzer Darlegung des Sachverhalts und unter Mit-
theilung der inzwischen erwachsenen Akten um weitere Behandlung ersuchen.
Erklären in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen die bei einem Erbfall
Betheiligten, daß sie die für die Ermittlung und Festsetzung der Steuer erforderliche
Auskunft dem Bezirkssteueramt gegenüber abzugeben wünschen, so hat der Vorsitzende
des Nachlaßgerichts gemäß §. 3 dieser Verfügung zu verfahren. Wird eine solche Er-
klärung nicht von allen bei einem Erbfall Betheiligten abgegeben, so ist hievon dem
Bezirkssteueramt zur Entschließung darüber Kenntniß zu geben, ob es von der in
Art. 18 letzter Satz des Gesetzes ihm eingeräumten Befugniß, die Sache an sich zu
ziehen, Gebrauch machen will.