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erscheinen lassen, so z. B. wenn der Einzug der Steuer gefährdet werden könnte, oder
wenn die Erledigung einer Auseinandersetzung sich unverhältnißmäßig lange hinauszieht.
Wenn sodann das Nachlaßinventar, beziehungsweise das Auseinandersetzungsproto-
koll oder in den Fällen des Art. 19 die vor dem Bezirksnotar abgegebenen weiteren
Erklärungen der Betheiligten mit dem etwa aufgenommenen Vermögensverzeichniß ein-
kommen, so sind zunächst auch hier die Akten auf ihre Vollständigkeit und Brauchbar-
keit für den Steueransatz zu prüfen und nöthigenfalls die erforderlichen Ergänzungen
durch das Nachlaßgericht, beziehungsweise den Bezirksnotar oder durch selbständige
Erhebungen des Bezirkssteueramts zu bewirken.
Wenn im Falle des Art. 18 die Betheiligten von ihrer Befugniß, die erforder-
liche Auskunft dem ordentlichen Nachlaßgericht abzugeben, keinen Gebrauch machen wollen,
oder wenn das Bezirkssteueramt die Sache an sich gezogen hat (Art. 18 letzter Satz
des Gesetzes), so sind die weiteren Erhebungen und Auskunftseinholungen durch das
Bezirkssteneramt vorzunehmen, zu welchem Behufe diesem von den Nachlaßgerichten ge-
mäß Art. 20 des Gesetzes die amtlichen Inventare und Auseinandersetzungsprotokolle,
sowie alle anderen für die Ermittlung steuerbarer Vermögensanfälle und für die An-
setzung der Steuer erheblichen Akten zu überlassen sind.
S. 10.
Nachdem sämmtliche Grundlagen für die Berechnung und Ansetzung der Stener
beigebracht sind, hat das Bezirkssteueramt über den Steueransatz einen schriftlichen
Beschluß zu fassen.
Die Eröffnung des Steuerbeschlusses an den Steuerpflichtigen hat durch Behän-
digung einer Ausfertigung zu geschehen. Die Behändigung kann durch das Bezirks-
steneramt unmittelbar, durch Unterbeamte der Steuerverwaltung, oder durch Vermitt-
lung der Ortsvorstände je gegen Bescheinigung des Steuerpflichtigen (s. auch Abs. 4)
über den Tag des Empfangs, sowie auch durch die Post bewirkt werden.
Behändigungen durch die Post sind, soweit sie innerhalb des Deutschen Reichs
erfolgen, nach Maßgabe der über die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde