Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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den Fragebogen anzuschließen und soweit erforderlich die Anmeldenden durch Mit- 
theilung von Fragebogen oder auf andere Weise zur Ergänzung ihrer Angaben zu ver- 
anlassen. Gelangen solche Anmeldungen an das zuständige Bezirkssteueramt, solange 
das ordentliche Nachlaßgericht noch mit den gemäß §. 1 und 2 anzustellenden Erheb- 
ungen über den betreffenden Erbfall befaßt ist, so sind die betreffenden Anmeldungen 
von dem Bezirkssteneramt dem Nachlaßgericht zu übermitteln. 
8. 13. 
Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Nachlaßpfleger, sowie Ver- 
walter von Familienstiftungen haben in Erfüllung der ihnen nach Art. 17 des Ge- 
setzes obliegenden Auskunftspflicht zunächst dem zuständigen Bezirkssteneramt oder dem 
Vorsitzenden des ordentlichen Nachlaßgerichts auf Verlangen bezüglich der von ihnen 
auszufolgenden steuerbaren Anfälle Namen und Wohnort der Erwerber, sowic deren 
Verwandtschaftsverhältniß zum Erblasser und die Art des steuerbaren Anfalls im All- 
gemeinen anzugeben. 
Sodann haben sowohl die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen, als 
auch alle übrigen gemäß Art. 17 des Gesetzes zur Ertheilung von Auskunft verpflich- 
teten Personen, insbesondere alle Erwerber steuerpflichtiger Anfälle auf Verlangen inner- 
halb einer ihnen anzusetzenden angemessenen Frist dem zuständigen Bezirkssteueramt 
oder Nachlaßgericht beziehungsweise Bezirksnotar den Bestand und Werth der steuer- 
baren Empfänge genau und wahrheitsgetren anzugeben. Zu diesem Behufe haben 
dieselben regelmäßig ein, soweit thunlich unter Benützung der vorgeschriebenen Formu- 
lare zu fertigendes, genaues und vollständiges Verzeichniß sämmtlicher zu einem steuer- 
baren Erwerb gehörender Vermögenstheile unter Angabe des Werths der letzteren be- 
ziehungsweise der Gründe, aus welchen eine Werthangabe unterbleibt, zu übergeben. 
Mehrere an einem Erbfall betheiligte Steuer= oder Auskunftspflichtige sind be- 
rechtigt, ein gemeinsames Verzeichniß zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu übergeben; 
in diesem Verzeichniß müssen jedoch sämmtliche den einzelnen Steuerpflichtigen zu- 
kommenden Vermögenstheile einschließlich ihres Werths aufgeführt und zugleich die
	        
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