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Antheile der einzelnen Steuerpflichtigen deutlich ersichtlich sein. Für die Richtigkeit
und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses ist jeder Steuer- oder Auskunftspflichtige
für seine Person verantwortlich.
II. Schenkungssteuer.
8. 14.
Behörden oder Notare, vor welchen steuerbare Schenkungen vollzogen werden, oder
von welchen das Versprechen einer steuerbaren Schenkung beurkundet wird, haben die
Mittheilungen, welche von ihnen hierüber nach Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes an das
zuständige Bezirkssteueramt zu machen sind, thunlichst unter Benützung der von der
Steuerverwaltung zu beziehenden Formulare unmittelbar nach dem vor ihnen vollzogenen
oder von ihnen beurkundeten Schenkungsakt zu bewirken, Dabei sind die für den
Ansatz der Schenkungssteuer wesentlichen Urkunden anzuschließen, auch auf Verlangen
dem Bezirkssteueramt sämmtliche auf die Schenkung bezügliche Akten und Urkunden
mitzutheilen, beziehungsweise, wenn deren Mittheilung aus besonderen Gründen unthun-
lich erscheint, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. An Stelle der Urschriften können
in besonderen Fällen auch Abschriften oder Auszüge mitgetheilt werden.
Sind die im Eingang genannten Behörden oder Notare im Zweifel, ob eine
steuerbare Schenkung vorliegt, so haben sie gleichwohl dem Bezirkssteueramt unter
kurzer Darlegung ihrer Zweifel und Bedenken die in dem vorstehenden Absatz vorge-
schriebenen Mittheilungen zu machen. Sind anläßlich der dem Bezirkssteueramt zu
machenden Mittheilung Auslagen entstanden, deren Ersatz der Steuerverwaltung obliegt,
so ist ein Verzeichniß derselben beizuschließen.
8. 15.
Die zur Anmeldung einer steuerbaren Schenkung verpflichteten Personen (Art. 30
Abs. 1 und 3 des Gesetzes) haben gleichzeitig mit der Anmeldung dem zuständigen
Bezirkssteueramt den Bestand und den Werth der zu einer steuerbaren Schenkung
gehörenden Gegenstände genan und vollständig anzugeben und die für den Steueransatz
weiter erforderliche Auskunft, insbesondere auch über das Verwandtschaftsverhältniß