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des Beschenkten zum Schenker, zu ertheilen. Dasselbe hat zu geschehen von Seiten
solcher Beschenkter oder ihrer Vertreter, welchen eine persönliche Verpflichtung zur An-
meldung nicht obliegt (Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes).
Wenn Bezirkssteuerämter, Vorsitzende am ordentlichen Nachlaßgericht, Grundbuch-
beamte oder öffentliche Notare von einer steuerbaren Schenkung Kenntniß erhalten)
so haben sie die Betheiligten auf ihre Anmeldungspflicht aufmerksam zu machen und,
falls der Anmeldungspflicht noch nicht genügt ist, zugleich das zuständige Bezirksstener-
amt in Kenntniß zu setzen.
S. 16.
Zum Zweck der Stenerkontrolle haben die Bezirksnotare, Grundbuchämter und
öffentlichen Notare alle vor ihnen vollzogenen oder von ihnen beurkundeten Schenkungen,
gleichviel ob diese steuerbar sind oder nicht, in ein Verzeichniß einzutragen, welches von
ihnen fortlaufend nach einem von dem Bezirkssteueramt zu beziehenden Formular zu
führen ist. Dieses Verzeichniß ist am Schluß jedes Rechnungsjahres abzuschließen und
in Urschrift oder in je das letzte Rechnungsjahr umfassenden, mit Beurkundung der
Vollständigkeit versehenen Anszügen auf 1. Mai jedes Jahres dem Steuerkollegium,
Abtheilung für direkte Steuern, ohne Begleitbericht vorzulegen. Zutreffendenfalls sind
Fehlanzeigen zu erstatten.
Dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Stenern, werden auf Verlangen
von jedem Landgericht Verzeichnisse der in dem betreffenden Landgerichtsbezirk ansässigen
öffentlichen Notare mitgetheilt, anch werden von den Landgerichten alljährlich die ihnen
zur Ergänzung übergebenen Verzeichnisse richtig gestellt.
§. 17.
Hinsichtlich des Steuerbeschlusses, der Behändigung desselben 2c. kommen bei der
Schenkungsstener die für die Erbschaftssteuer ertheilten Vorschriften zur entsprechenden
Anwendung.
III. Schlußbestimmungen.
S. 18.
Das Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, kann zum Zweck der Kontrolle