Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Prüfung der für den Steueransatz in Betracht 
kommenden Akten und Urkunden, welche bei den zur Mitwirkung bei der Verwaltung 
der Erbschafts= und Schenkungssteuer verpflichteten Behörden, Beamten und öffentlichen 
Notaren vorhanden sind (Art. 15, 18, 19, 20, 21, 30 des Gesetzes), durch höhere 
Beamte der Bezirkssteuerämter anordnen. 
S. 19. 
Auf alle vor dem 1. Januar 1900 eingetretenen, der Erbschafts= und Schenkungs- 
steuer unterliegenden Vermögenserwerbungen finden die Vorschriften des bisherigen 
Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle 
der örtlichen Theilungsbehörden die ordentlichen Nachlaßgerichte treten. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1899. 
Breitling. Zeyer.
	        
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