Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nach dem Reichsgerichtskostengesetz begründeten Gebühren das Staatsoberhaupt und der 
Staat frei (F. 98 Abs. 2 des Reichsgerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878). 
Art. 2. 
Die Sporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen Behörde 
angesetzt, von welcher eine Entscheidung oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel- 
pflichtige Geschäft vollzogen wird; aus besonderen Gründen kann für einzelne Sporteln 
eine andere Bestimmung im Verordnungswege getroffen werden. * 
Neben der Sportel darf für das zu den Ausfertigungen benützte Formular nichts 
angerechnet werden. 
Schuldner der Sportel ist, soweit hierüber das Gesetz oder der Tarif nichts be- 
stimmen, 
bezüglich einer Dispensation, Erlaubniß, Genehmigung, Bestätigung, Konzession, 
Legitimation und dergleichen derjenige, welcher um dieselbe nachgesucht hat; 
bezüglich der für ein Verfahren oder eine sonstige Thätigkeit der Behörde anzu- 
setzenden Sportel derjenige, welcher die Kosten des Verfahrens zu tragen be- 
ziehungsweise welcher die Thätigkeit der Behörden veranlaßt hat; 
trifft eine Sportel mehrere Betheiligte, so haften diese für dieselbe solidarisch. 
Art. 3. 
Bei der Sportelberechnung sind Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn 
theilbar sind, auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abzurunden. Diese 
Bestimmung findet übrigens bei den Tarifnummern 24, 53, 82 keine Anwendung. 
Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Rahmen aufstellt, ist der Betrag der 
Sportel zu bemessen: 
àa. nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe, 
b. nach der Bedeutung des Gegenstandes, beziehungsweise nach dem Nutzen, welcher 
dem Betheiligten in Aussicht steht, 
. nach den Vermögens= und Einkommensverhältnissen der Sportelpflichtigen (vergl. 
jedoch Tarifnummer 75 vorletzter Absatz). 
Für die Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags kann in den 
im Tarif besonders bezeichneten Fällen Sportel angesetzt werden, letzterenfalls sofern auf 
das Gesuch oder den Antrag des Betheiligten von der zuständigen Behörde eine, wenn auch
	        
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