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nach dem Reichsgerichtskostengesetz begründeten Gebühren das Staatsoberhaupt und der
Staat frei (F. 98 Abs. 2 des Reichsgerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878).
Art. 2.
Die Sporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen Behörde
angesetzt, von welcher eine Entscheidung oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel-
pflichtige Geschäft vollzogen wird; aus besonderen Gründen kann für einzelne Sporteln
eine andere Bestimmung im Verordnungswege getroffen werden. *
Neben der Sportel darf für das zu den Ausfertigungen benützte Formular nichts
angerechnet werden.
Schuldner der Sportel ist, soweit hierüber das Gesetz oder der Tarif nichts be-
stimmen,
bezüglich einer Dispensation, Erlaubniß, Genehmigung, Bestätigung, Konzession,
Legitimation und dergleichen derjenige, welcher um dieselbe nachgesucht hat;
bezüglich der für ein Verfahren oder eine sonstige Thätigkeit der Behörde anzu-
setzenden Sportel derjenige, welcher die Kosten des Verfahrens zu tragen be-
ziehungsweise welcher die Thätigkeit der Behörden veranlaßt hat;
trifft eine Sportel mehrere Betheiligte, so haften diese für dieselbe solidarisch.
Art. 3.
Bei der Sportelberechnung sind Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn
theilbar sind, auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abzurunden. Diese
Bestimmung findet übrigens bei den Tarifnummern 24, 53, 82 keine Anwendung.
Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Rahmen aufstellt, ist der Betrag der
Sportel zu bemessen:
àa. nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe,
b. nach der Bedeutung des Gegenstandes, beziehungsweise nach dem Nutzen, welcher
dem Betheiligten in Aussicht steht,
. nach den Vermögens= und Einkommensverhältnissen der Sportelpflichtigen (vergl.
jedoch Tarifnummer 75 vorletzter Absatz).
Für die Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags kann in den
im Tarif besonders bezeichneten Fällen Sportel angesetzt werden, letzterenfalls sofern auf
das Gesuch oder den Antrag des Betheiligten von der zuständigen Behörde eine, wenn auch