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von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde, von dem Verwaltungsgerichtshof,
dem Kompetenzgerichtshof oder dem Disziplinarhof oder von dem Oberlandesgericht ge-
machten Sportelansätze ist jedoch nur eine Erinnerung zulässig.
Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, sowie der nach-
trägliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster Instanz, als von der
in Bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten böheren Behörde auch von
Amtswegen verfügt werden.
Die Entscheidung der zunächst vorgesetzten, sowie der in Abs. 3 genannten Behörden
ist mit der Ausnahme endgültig, daß bezüglich des Ansatzes der im Tarif unter Nummer 24,
31 aufgeführten Abgaben die sonst in Steuersachen geltenden Normen maß-
gebend sind.
Art. 6.
Die Staatsbehörden können Sporteln, welche durch eine unrichtige Behandlung der
Sache ohne Schuld der Betheiligten erwachsen sind, niederschlagen.
Auch werden, soweit nicht der Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 500) zur Anwendung kommt, im
Verordnungswege die Fälle bezeichnet, in welchen die Behörden wegen Mittellosigkeit der
Betheiligten den Sportelansatz zu unterlassen oder zurückzunehmen befugt sind.
Art. 7
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel be-
zahlter Sporteln verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Sporteln lauft vom Schlusse
des Kalenderjahres an, in welchem die Sportel zu entrichten war, und wird durch ur-
kundliche Aufforderung zur Zahlung von Seiten einer Staatsbehörde unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Sporteln lauft vom Tag
der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei der
Behörde, welche die Sportel angesetzt oder erhoben hat, unterbrochen.
Auf die Rückforderung der nach der früheren Gesetzgebung zu viel bezahlten, sowie
auf die Nachforderung zu wenig bezahlter Sporteln sind die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes anzuwenden. Die Verjährungsfrist für die vor der Verkündigung
dieses Gesetzes bereits bezahlten oder verfallenen Sporteln lauft vom Tage der Ver-
kündigung desselben an.