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Art. 11.
Bei der Vereinigung von Aemtern ist die Sportel von jedem Amte besonders zu ent-
richten (zu vergl. übrigens Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876).
Art. 12.
Bei Gehaltserhöhungen unter Belassung auf der bisherigen Amtsstelle oder mit Ver-
setzung auf eine Amtsstelle gleicher Art wird die Sportel stets nur aus dem Mehrbetrag
des neuen Gehalts berechnet.
Bei Gehaltserhöhungen unter gleichzeitiger Versetzung auf ein Amt anderer Art
wird die Sportel, soweit eine solche bei der früheren Anstellung schon bezahlt worden ist,
von dem Mehrbetrage des neuen Gehaltes nach dem für das neue Amt geltenden Prozent-
satze berechnet, auch wenn die früher bezahlte Sportel nicht der Staatskasse, sondern einer
anderen Kasse (Art. 13) zukam. Ist der Prozentsatz der Anstellungssportel für das
neue Amt häöher, als derjenige für das bisherige Amt, so ist der Mehrbetrag des Prozent-
satzes auch aus der Summe desjenigen Gehaltes zu erheben, von welchem die niedrigere
Sportel bezahlt wurde.
Art. 13.
Die für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten bestehende Unterstützungskasse kann
die ihr durch die Gesetze vom 2. August 1849 (Reg. Blatt S. 351) und vom 1. August
1858 Art. 2 Ziff. 1 (Reg. Blatt S. 198) zugewiesenen Anstellungssporteln in dem unter
„Dienstanstellungen“ Ziff. II, 4 des Tarifs zum Sportelgesetz von 1828 (Reg.Blatt
S. 05), sowie durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1858 festgesetzten Be-
trag von Beamten bei den Verkehrsanstalten auch fernerhin als Eintrittsgeld erheben.
Die Anstellungssporteln der unter Art. 121 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876
begriffenen Lehrerinnen und Erzieherinnen, desgleichen die Sporteln von den Dienst-
prüfungen für Lehrstellen an den Volksschulen fließen der Volksschullehrerwittwenkasse zu
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877 Art. 33
Ziff. 4 und 5, Reg. Blatt S. 285).
Die Sporteln von den Dienstprüfungen für die Präzeptorats-, Reallehr= und Kolla-
boraturlehrstellen bilden eine Einnahme der Wittwenkasse der Lehrer an den Gelehrten-
und Nealschulen (Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 Art. 57 Ziff. 4, Reg. Blatt S. 231).