Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 14. 
Wenn Beamte nach Tarifnummer 17 Ziff. 2b Anstellungssporteln bezahlt haben 
und von der betreffenden Stelle aus unmittelbar eine Anstellung auf Lebenszeit er— 
halten, so wird der gemäß der genannten Ziffer bezahlte Betrag an dem in Folge dieser 
Anstellung zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Wittwenkasse in Abzug gebracht und dieser 
von der Staatskasse ersetzt. 
Auch für Militärpersonen, welche auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1828 im 
Militärdienst Anstellungssporteln bezahlt haben und auf ein unter das Beamtengesetz vom 
28. Juni 1876 gehörendes Amt unmittelbar übertreten, vergütet die Staatskasse der be- 
treffenden Wittwenkasse zur Abrechnung an der Eintrittsgeldschuld die früher bezahlte 
Sportel. 
II. Abgabe von Feuerversicherungsverträgen. 
(Tarifnummer 24.) 
Art. 15. 
Die Abgabe ist Namens der Versicherungsnehmer von der Versicherungsanstalt auf 
Grund vorzulegender periodischer Anzeigen über die abgeschlossenen Versicherungen an 
die Bezirkssteuerbehörde zu entrichten. 
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversicher- 
ungen beginnt die Abgabenpflicht mit der nächsten Prämienbezahlung. 
III. Strafbestimmungen. 
Art. 16. 
Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 24, 31 Ziff. 1 genannten Abgaben 
zu hinterziehen, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende 
Geldstrafe verwirkt. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht mehr feststellen, so ist auf eine 
Geldstrafe von zehn bis tausend Mark zu erkennen. 
Art. 17. 
Die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt 
gemachten Vorschriften zur Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die in den Tarif-
	        
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