Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ziff. 3, 4 und ö den Inhabern der betreffenden Güter, in den Fällen Ziff. 1, 
6 und 7 denjenigen ob, welche die amtliche Thätigkeit veranlaßt haben. 
Aktiengesellschaften s. Gesellschaftsverträge. 
Allmandvertheilungen s. indegr thum 
Nr. 3. Anlagen, gewerbliche, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen 
(Reichsgewerbeordnung §. 16 ff.): 
1) für die Ertheilung der Genehmigung (Reichsgewerbeordnung S§. 16 bis 23) 
5 bis 150% 
2) für die Genehmigung von Aenderungen solcher Anlagen oder des Betriebs der- 
selben (das. §. 25) und für - in den Fällen des §. 49 Abs. 3 bis 5 der 
Gewerbeordnung 3 bis 100 ∆4 
3) für die Verlängerung der Fristi in den Fällen des 8. 19 Abs. 1 und 2. 3 bis 25¼/ 
s. auch Dampfkessel, Verfahren in Gewerbesachen und Wasserwerke. 
Nr. 4. Apotheken: 
1) für die persönliche Konzession zur Errichtung einer Apotheke 100 bis 1500% 
2) für die Erlaubniß zur Errichtung einer Filialapotheke 10 bis 50 /% 
3) für die Erlaubniß zur Uebertragung einer dinglichen Apothekeberechtigung auf 
ein anderes Haus 50 bis 1000 M 
4) für die Erlaubniß zur Verlegung einer mit *„ Berechtigung errichteten 
Apotheke 25 bis 150% 
5) für die Kognition über die Verpachtung. einer Apothete . I10 bis 25 
6) bei der Abweisung des Gesuchs in den Fällen der Ziff. 2 bis 5 die Hälfte 
der betreffenden Sportel, Höchstbetrag 100% 
Nr. 5. Approbationsschein: 
für dessen Ausstellung an einen Arzt, Zahnarzt, Thierarzt, Apotheker 3 
Nr. 6. Arzneimischungen (Patentarzneien, Spezialitäten, ärztliche Geheimmittel): 
für den Bescheid des Medizinalkollegiums an einen Apotheker in Bezug auf den 
Verkauf einer von ihm nicht selbst gefertigten Arzneimischung 
1) wenn diese nur auf Grund ärztlicher Anordnung abgegeben werden darf 1 bis 54 
2) wenn die Abgabe auch ohne ärztliche Anordnung gestattet wird 3 bis 100% 
Aufführungen (. Schaustellungen.
	        
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